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| Rubrik: | Sozialversicherungsrecht |
| Datum: | 05.04.05 | Alter: | 8 Jahre |
Werden ausländische Arbeitnehmer vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber, bei dem es sich eigentlich nur um eine reine Briefkastenfirma handelt, zur Arbeit in ein deutsches Unternehmen entsandt, muss der deutsche Arbeitgeber für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten. (SG Dortmund 25.02., S 34 RJ 79/04)
Bei der Klägerin handelt es sich um ein deutsches Bauunternehmen. Von 1997 bis 1999 beschäftigte sie auf ihren Baustellen britische Bauarbeiter, die angeblich von der auf der Isle of Man ansässigen Firma H. vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sind. Schriftliche Werkverträge zwischen der Klägerin und der Firma H gab es nicht. Die Klägerin zahlte an die Firma H nur die Lohnkosten und die Reisekosten der britischen Bauarbeiter. Die beklagte Landesversicherungsanstalt fand im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass H. unter einer bekannten Massendomizilgesellschaft firmiert, nicht im Telefonbuch steht, weder über ortsansässige Mitarbeiter noch über eine formelle Geschäftsführung verfügt und nur mit einem minimalen Haftungskapital ausgestattet ist. Hieraus schloss sie, dass es sich bei H. um eine reine Briefkastengesellschaft handelt. Die Beklagte nahm daraufhin die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die britischen Bauarbeiter in Anspruch, da diese nach Ansicht der Beklagten unmittelbar bei der Klägerin beschäftigt seien. Die gegen den Zahlungsbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Beklagte dazu berechtigt war, die Sozialversicherungsbeiträge von der Klägerin zu verlangen. Als Begründung führte es an, dass nach den §§ 3 Nr.1, 7 Abs.1 SGB IV grundsätzlich alle nichtselbständig Beschäftigten, die gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsabhängig sind, sozialversicherungspflichtig seien. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs.1 SGB IV liegt nicht vor, da dieser nur für vorübergehend nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers gilt. Die auf den Baustellen der Klägerin eingesetzten britischen Bauarbeiter waren keine Arbeitnehmer der ausländischen Firma H, da es sich hierbei um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Betriebsorganisation handelt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass nicht H. den Bauarbeitern Weisungen erteilt hat, sondern dass die Weisungsbefugnis von der Klägerin ausgeübt wurde. Daher lag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Bei den geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu der Firma H. handelt es sich um ein Scheingeschäft zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht.
Tipp:
Der Arbeitgeber sollte sich keine Arbeitnehmer von unbekannten ausländischen Firmen entsenden lassen. Die Gefahr, dass es sich bei der Firma um eine Briefkastenfirma handelt und er für die ausländischen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, ist äußerst hoch. Es ist von Deutschland aus äußerst schwierig, zu klären, ob es sich bei der ausländischen Firma um eine Briefkastenfirma handelt.