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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 17.08.10 | Alter: | 1 Jahre |
(BAG, Urteil v. 23.6.2010,AZ.: 7 ABR 103/08)
K ist alleinerziehende Mutter von drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern, wovon zwei noch minderjährig sind (elf und zwölf Jahre). Die volljährige Tochter lehnt die Betreuung ihrer Geschwister ab. K ist Vorsitzende des bei der B-GmbH gebildeten Betriebsrats und Gesamtbetriebsrats. Im Jahr 2005 nahm sie an insgesamt zehn Tagen an jeweils mehrtägigen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats bzw. an einer Betriebsversammlung im 550 km entfernten Hamburg teil. Während ihrer Betriebsratstätigkeit ließ K ihre beiden minderjährigen Kinder von einer dritten Person betreuen. Die Betreuung kostete sie pauschal 30 € pro Tag und Kind. K verlangt nun von B die Erstattung der Betreuungskosten.
Zu Recht?
Antwort:
Ja, K hat Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tragen. Hierzu gehören allerdings nur Aufwendungen, die die Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen. Danach sind Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig.
Etwas anderes gilt allerdings für Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG, da das Betriebsratsmitglied sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge aus Art. 6 Abs. 2 GG befindet. Dem Betriebsratsmitglied darf durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch der K stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt noch eine volljährige, berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte.