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| Rubrik: | Tarifvertragsrecht |
| Datum: | 22.07.10 | Alter: | 2 Jahre |
(BAG Urteil v. 23.6.2010, 10 AS 2/10 u. 10 AS 3/10)
K und Arbeitgeberin B sind tarifgebunden,
- K durch ihre Mitgliedschaft im Marburger Bund und
- B durch ihre Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband, der wiederum Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Zunächst galt für die Parteien der BAT. Am 1.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft, der von der VKA und u.a. von ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen worden war. Die B war in der Folge ab dem 1.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Trotzdem leitete sie sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den TVöD um und zahlte u.a. den BAT-Zuschlag zur Urlaubsvergütung nicht mehr. K verlangt nun von B den Zuschlag zur Urlaubsvergütung.
Zu Recht?
Antwort:
Ja, K hat Anspruch auf den BAT-Zuschlag zur Urlaubsvergütung nach BAT. Der BAT findet auch nach der Geltung des TVöD im Betrieb der B Anwendung.
Bislang galt nach der Rechtsprechung des BAG aus Praktikabilitätsgründen in jedem Betrieb immer nur ein Tarifvertrag (Prinzip der Tarifeinheit), der alle anderen verdrängt. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben. Sobald Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft im Verband bzw. in der Gewerkschaft gebunden sind, gilt dieser nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Es spielt nun keine Rolle mehr, dass im Betrieb des Arbeitgebers auch andere Tarifverträge gelten. Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
Tipp:
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordern in Reaktion auf die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das BAG eine gesetzliche Regelung. Diese soll festschreiben, dass in Fällen, in denen sich in einem Betrieb mehrere Tarifverträge überschneiden, der Tarifvertrag Anwendung finde, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb geschlossen wurde.