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| Rubrik: | AGG-Rechtsprechungsfälle |
| Datum: | 08.12.11 | Alter: | 162 Tage |
(BAG, Urteil vom 13.10.2011, AZ: 8 AZR 608/10)
Die beklagte Gemeinde G hatte eine Stelle als Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt ausgeschrieben. Der Kläger K, der mit einem Grad von 60 schwerbehindert war, bewarb sich bei G auf diese Stelle. Er hatte eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft sowie eine Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. G besetzte die ausgeschriebene Stelle anderweitig. Sie hatte zuvor weder geprüft, ob die freie Arbeitsstelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, noch in dieser Sache Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen.
K ist der Auffassung, er sei wegen der anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes benachteiligt worden und verlangt wegen dieser Benachteiligung Schadensersatz von G.
Zu Recht?
Antwort:
Ja! Gemäß den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das BAG hatte sich vorliegend mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Benachteiligung wegen der Behinderung des K i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 AGG vorlag, indem G die freie Arbeitsstelle anderweitig besetzte, ohne zuvor geprüft zu haben, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und zudem Kontakt zur Agentur für Arbeit in dieser Sache nicht aufgenommen hat.
Nach § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierbei nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Entgegen ihrer Verpflichtung aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX hat es G unterlassen, vor der anderweitigen Besetzung der Arbeitsstelle zu prüfen, ob diese mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Agentur für Arbeit hatte sie zudem nicht eingeschaltet.
Diese Prüfungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch auf die Stellenanzeige hin beworben hat oder aber ein Bewerber seinen Status als Schwerbehinderter dem Arbeitgeber gegenüber offenbart. Daher hat G durch die Nichtbeachtung von § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX ihre Förderungspflicht verletzt, sodass ein Indiz dafür besteht, dass dem K aufgrund seiner Schwerbehinderung die Arbeitsstelle verweigert wurde. Der G ist es vorliegend nicht gelungen, die Vermutung dieser Benachteiligung zu widerlegen, sodass dem K ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Tipp:
Das BAG stellt in der dargestellten Entscheidung ausdrücklich klar, dass die Prüfungspflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen immer und für alle Arbeitgeber gilt. Obgleich im vorliegenden Fall G als beklagte Gemeinde ein Träger hoheitlicher Gewalt ist, erstreckt sich die Pflicht aus § 81 SGB IX auch auf private Arbeitgeber. Sie sollten sich daher vor der Besetzung freier Stellen zwingend mit der Agentur für Arbeit frühzeitig in Verbindung setzen und prüfen, ob die Arbeitsstelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Sollten Sie dies unterlassen, so begründet das bereits den Verdacht einer Benachteiligung, sodass Sie mit Entschädigungsansprüchen rechnen müssen. Arbeitgebern fällt es regelmäßig schwer, diese Vermutung zu widerlegen, da selbst bei anderen sachlichen Gründen die Behinderung des Bewerbers für die getroffene Entscheidung zumindest mit ursächlich gewesen sein könnte.