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| Rubrik: | Haftungsrecht |
| Datum: | 08.12.11 | Alter: | 162 Tage |
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, AZ: 15 Sa 980/11)
Die Klägerin AG suchte mit Stellenanzeige vom 22.04.2009 einen neuen Vertriebsmitarbeiter. Hierbei verlangte sie ausdrücklich den „Ausbildungsgrad Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss“. Der Beklagte AN bewarb sich auf diese Stellenanzeige und legte der AG in Kopie ein gefälschtes Diplomzeugnis vor, obgleich er über einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss nicht verfügte. AN wurde sodann ab dem 01.10.2009 von AG eingestellt.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 kündigte AG das Arbeitsverhältnis mit AN ordentlich zum 07.12.2009 und wenig später fristlos unter dem 27.11.2009. Diesbezüglich hat sie vorgetragen, dass die Arbeitsleistungen des AN unzureichend gewesen seien. Konkret stellte AG insoweit dar, dass die Leistungen von AN fehlerhaft und bisweilen nicht zu verwenden gewesen seien.
AG verlangt von AN eine Zahlung i. H. v. 12.100,24 €, da sie aufgrund der Täuschung über den Hochschulabschluss bzw. Fachhochschulabschluss verschiedene Aufwendungen getätigt hatte. So hatte AG neben dem Nettoentgelt für die Monate Oktober und November 2009 Kosten für die Anmietung von Dienstwagen sowie mehreren Geschäftsreisen des AN.
Zu Recht?
Antwort:
Nein! Weder steht AG ein Schadensersatzanspruch, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf die gewährte Vergütung zu.
1.
Während das Arbeitsgericht Berlin in seiner erstinstanzlichen Entscheidung der AG die geltend gemachte Forderung als Schadensersatzanspruch wegen der Täuschungshandlung zugesprochen hat, verneinte das LAG Berlin in der vorliegenden Entscheidung den entsprechenden Anspruch. So ist allein durch die Täuschung über den Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss durch Vorlage des gefälschten Diploms kein Schaden entstanden. Allein die Anstellung des AN stellt insofern keinen Schaden dar.
Zudem hat AG nicht dargelegt, wie durch die mangelhafte Arbeitsleistung von AN ein Schaden entstanden sei. Vielmehr hat sie den von ihr ermittelten Wert der mangelhaften Arbeitsleistung an die Stelle der vereinbarten Vergütung gesetzt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, da eine mangelhafte Arbeitsleistung einen Minderungsanspruch gerade nicht begründet.
2.
Auch bereicherungsrechtlich kann AG den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg erheben. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Selbst bei ungenügender Erbringung der Arbeitsleistung ist ein Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Vergütung zu verneinen, da die Gehaltszahlung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgte. Dass der Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine Täuschung erzielt wurde, lässt den Bestand des rechtlichen Grundes i. S. v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Arbeitsvertrag) unberührt.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht geeignet, den rechtlichen Grund zu beseitigen, da bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Arbeitsverhältnis, der rechtliche Grund für die Gehaltszahlung (Arbeitsvertrag) nicht rückwirkend wegfällt. Vielmehr würde das Arbeitsverhältnis lediglich mit der Erklärung der Anfechtung und damit zukünftig beendet werden.
Da AG einen konkreten Schaden nicht dargelegt, sondern sich lediglich auf die arglistige Täuschung sowie die mangelhafte Arbeitsleistung von AN beschränkt hat, war ein Zahlungsanspruch i. H. v. 12.100,24 € zu verneinen.
Tipp:
Täuscht ein Bewerber über seine Qualifikation oder über andere, für die Arbeitsstelle wesentliche Eigenschaften, so haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB zu beenden. Keine Möglichkeit haben Sie jedoch, die bis zum Beendigungszeitpunkt gezahlte Vergütung zurückzufordern. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn Sie darlegen, welche Vermögensnachteile Ihnen durch den Anstellungsbetrug entstanden sind. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise eine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht, sodass zusätzliche Aufwendungen erforderlich waren, um das angestrebte Arbeitsziel zu erreichen, so können diese Aufwendungen geltend gemacht werden. Allein die mangelhafte Arbeitsleistung an sich begründet jedoch nach der Rechtsprechung des BAG einen Schadensersatzanspruch noch nicht.
Sie sollten daher in einem solchen Fall genauestens dokumentieren, welche zusätzlichen Aufwendungen erforderlich waren, um die mangelhafte Arbeitsleistung zu kompensieren bzw. den durch diesen verursachten Schaden auszugleichen.