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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 26.09.11 | Alter: | 2 Jahre |
(BAG, Beschluss v. 17.11.2010, AZ: 7 ABR 113/09)
Die Arbeitgeberin A ist eine gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Berufsbildung im Handwerk. Bei A besteht ein Betriebsrat B. Das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsvorsitzenden endete aufgrund einer Befristung zum 31.08.2006. Gleichwohl hat B am 22.05.2006 beschlossen, den Vorsitzenden in der Zeit vom 10. bis 14.07.2006 zu einer Schulung mit dem Thema „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ zu entsenden. A lehnte es ab, die entstandenen Kosten durch die Schulung (Seminar-, Reise-, Unterbringung- sowie Verpflegungskosten) in Höhe von ca. 1.700,00 € zu übernehmen. B begründete seinen Kostentragungsantrag damit, dass die Teilnahme des Vorsitzenden an der oben genannten Schulung aufgrund eines anstehenden Personalabbaus erforderlich war.
Muss A die Kosten in Höhe von rund 1.700,00 € tragen?
Antwort:
Ja! Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten einer erforderlichen Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.
Bei der vorliegenden Schulungsveranstaltung „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ handelt es sich um eine sogenannte Grundschulung, bei der Grundkenntnisse vermittelt werden. Da durch Grundschulungen Betriebsratsmitglieder erst in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen, ist die erstmalige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich objektiv erforderlich. An der Erforderlichkeit fehlt es jedoch dann, wenn die Grundschulung erst vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes stattfindet und für den Betriebsrat absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr anwenden kann. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall.
Aus Sicht des B war es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22.05.2006 naheliegend, dass A in der Folgezeit Kündigungen durchführen wollte. Daher konnte B nicht sicher beurteilen, welche mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Vorsitzenden noch anfallen werden. Obgleich vom Zeitpunkt der Schulungsveranstaltung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsvorsitzenden lediglich ein Zeitraum von rund 6 Wochen lag, war die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erforderlich, sodass A die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.700,00 € zu tragen hat. Auch die Höhe der angefallenen Kosten erachtete das BAG für erforderlich.
Tipp:
Die Entscheidung zeigt, dass das BAG die Frage der Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung sehr weit auslegt. Allein die Tatsache, dass die Schulungsveranstaltung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des betreffenden Betriebsratsmitgliedes erfolgen soll, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung in Abrede zu stellen. Wie bereits festgestellt, ist zudem erforderlich, dass für den Betriebsrat absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr braucht.
Sie als Arbeitgeber sollten daher bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds dem Betriebsrat deutlich signalisieren und dokumentieren, dass beteiligungspflichtige Maßnahmen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durchgeführt werden. Solange Sie diese Beurteilungsmöglichkeit haben, sollten Sie davon Gebrauch machen, um die Entstehung von Schulungskosten des betreffenden Betriebsratsmitgliedes zu vermeiden. Sollte das aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Betriebsratsmitglied dennoch an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen, so hat es selbst die dadurch verursachten Kosten zu tragen, da für den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung absehbar war, dass das geschulte Betriebsratsmitglied seine vermittelten Kenntnisse in seiner noch verbleibenden Amtszeit nicht mehr anwenden kann.