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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 26.09.11 | Alter: | 2 Jahre |
(BAG, Beschluss vom 05.10.2010, AZ: 1 ABR 20/09)
E ist eine für Normungsarbeit zuständige Einrichtung. Bei ihr besteht ein Gesamtbetriebsrat G. Bei E galt eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen (BV Nr. 7) sowie eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Sonderzahlungen (BV Nr. 9). Alleiniger Gegenstand der BV Nr. 9 war die Zahlung einer an die Betriebszugehörigkeit geknüpften betrieblichen Sonderzahlung. Danach erhielten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und nicht den Bestimmungen des BAT unterlag, eine Sonderzahlung.
Im Juni 2006 kündigte E die BV Nr. 7 und im Dezember 2006 die BV Nr. 9. Im Kündigungsschreiben vom Dezember 2006 war ein Hinweis enthalten, nach dem beabsichtigt war, ein modernes und flexibles Vergütungssystem mit transparenten Beurteilungskriterien einer leistungsorientierten Vergütung einzuführen. In einer im November 2006 an alle Arbeitnehmer versandten Mitarbeiterinformation verdeutlichte E die Unterschiede zwischen der bisherigen Sonderzahlung und der von ihr in Aussicht genommenen Zuwendung.
G ist der Auffassung, dass E über das Jahr 2006 hinaus verpflichtet sei, die an die Betriebszugehörigkeit gebundene Sonderzahlung aus der BV Nr. 9 zu erbringen, da diese nachwirke.
Hat G Recht?
Antwort:
Nein! Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft ausschließlich die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, sodass Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die der zwingenden Mitbestimmung entzogen sind, keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG entfalten können.
Vorliegend beruft sich G darauf, dass E die freiwilligen Leistungen nicht vollständig einstellen, sondern lediglich nach einem anderen Leistungsplan verteilen wolle, sodass die der zwingenden Mitbestimmung unterliegenden Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sind.
Betriebsvereinbarungen, die Regelungen enthalten, die teils der zwingenden Mitbestimmung unterfallen, teils mitbestimmungsfrei sind, wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Dies setzt freilich voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nicht nachwirkenden Teil aufspalten lässt. Obgleich vorliegend eine sinnvolle Aufspaltung durchaus gegeben wäre, wirkt die Regelung in der BV Nr. 9 hinsichtlich der betrieblichen Sonderzahlung nicht nach, weil sie der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entzogen ist.
Bezweckt der Arbeitgeber durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung lediglich eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und daher eine Veränderung des Verteilungsplanes, so will er seine finanziellen Leistungen nicht gänzlich zum Erlöschen bringen, sodass Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sind. Die Betriebsvereinbarung wirkt in diesem Fall nach, da bei einer Verringerung der zur Verfügung gestellten Mittel ein Finanzvolumen verbleibt, das der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach der vorgenannten Regelung unterliegt.
Will der Arbeitgeber jedoch durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung zukünftig für den von ihm festgelegten Leistungszweck finanzielle Mittel, die er, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, gewährt hat, nicht mehr bereitstellen, so ist ein Finanzvolumen nicht mehr vorhanden, sodass eine zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats nicht gegeben ist. Die Betriebsvereinbarung wirkt in diesem Falle nicht nach. Entscheidend ist daher der nach außen kommunizierte Wille des Arbeitgebers, für den in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungszweck zukünftig keine finanziellen Mittel mehr aufzuwenden.
Zudem ist jedoch erforderlich, dass die freiwilligen übertariflichen Leistungen alleiniger Vergütungsbestandteil der gekündigten Betriebsvereinbarung ist. Werden daher in einer Betriebsvereinbarung auch andere Vergütungsbestandteile geregelt, für die eine gesetzliche oder vertragliche Vergütungspflicht besteht, sind sämtliche Vergütungskomponenten dieser Betriebsvereinbarung Teil der Gesamtvergütung, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
Vorliegend war jedoch die an die Betriebszugehörigkeit geknüpfte betriebliche Sonderzahlung alleiniger Vergütungsbestandteil der BV Nr. 9. Indem E durch die Mitarbeiterinformation vom November 2006 allen Arbeitnehmern verdeutlichte, dass er zukünftig an die Betriebszugehörigkeit gebundene Sonderzahlungen nicht mehr erbringen will, konnte er durch die Kündigung der BV Nr. 9 diese mitbestimmungsfrei beseitigen, sodass eine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nicht in Betracht kommt.
Tipp:
Das BAG verdeutlicht in seiner Entscheidung vom 05.10.2010, dass es für die Frage der Nachwirkung der in einer Betriebsvereinbarung geregelten freiwilligen übertariflichen Leistung maßgeblich auf den nach außen hin kommunizierten Willen des Arbeitgebers ankommt. Sie als Arbeitgeber sind bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung daher gut beraten, wenn Sie den Betriebsrat oder die begünstigten Arbeitnehmer über Ihre Vorstellungen in Bezug auf die zusätzlichen Leistungen aufklären. Wollen Sie daher die in einer Betriebsvereinbarung geregelte zusätzliche Leistung zukünftig nicht mehr erbringen, so müssen Sie deutlich machen, dass Sie für den bisherigen Leistungszweck zukünftig keine finanziellen Mittel mehr bereitstellen wollen.
Zudem sollten Sie eine freiwillige Sonderzahlung nicht in eine Betriebsvereinbarung aufnehmen, in der auch andere Vergütungsbestandteile geregelt sind, auf die der Arbeitnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Vergütungsanspruch hat. Wie oben bereits dargestellt, wird die freiwillig gewährte Sonderzahlung in diesem Fall Teil der Gesamtvergütung, bei deren Ausgestaltung dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. In diesem Fall wirkt die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, sodass Sie die zusätzlich gewährte freiwillige Sonderzahlung nicht ohne die Beteiligung des Betriebsrats beseitigen können.