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(04.05.12) Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Störung der Betriebsratsarbeit
| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 04.01.12 | Alter: | 136 Tage |
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, AZ: 13 Sa 1549/11)
Der klagende Arbeitnehmer AN war bei dem beklagten Arbeitgeber AG in dem Callcenter befristet eingestellt. Als freigestelltes Betriebsratsmitglied gehörte er dem bei AG bestehenden Betriebsrat an. Nach Ablauf der Vertragszeit wurde AN nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Andere Arbeitnehmer (u. a. auch Betriebsratsmitglieder), die ebenfalls ein befristetes Arbeitsverhältnis mit AG hatten, wurden hingegen unbefristet weiterbeschäftigt.
AN ist der Auffassung, dass ihm die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit verweigert wurde und insofern eine verbotene Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG vorliege. AN begehrt mit seiner Klage die unbefristete Weiterbeschäftigung bei AG.
Mit Aussicht auf Erfolg?
Antwort:
Nein! Gemäß § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Eine derartige Benachteiligung liegt hier jedoch gerade nicht vor. Zwar können Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernimmt, während er bei Betriebsratsmitgliedern aufgrund der Betriebsratstätigkeit das befristete Arbeitsverhältnis ohne Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung auslaufen lässt. In einem solchen Fall greift § 78 BetrVG, da die Nichtübernahme von Betriebsratsmitgliedern aufgrund der Betriebsratstätigkeit als verbotene Benachteiligung einzustufen ist.
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, da AG neben sonstigen Arbeitnehmern auch Betriebsratsmitglieder nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Beschäftigung übernommen hat. Zudem waren aus Sicht des LAG Berlin-Brandenburg auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die auf eine verbotene Schlechterstellung von AN hinweisen könnten. Daher ist eine verbotene Benachteiligung i. S. v. § 78 BetrVG trotz des fehlenden Übernahmeangebotes nicht gegeben, sodass AN eine Weiterbeschäftigung nicht verlangen kann.