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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 04.01.12 | Alter: | 136 Tage |
(Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 30.06.2011, AZ: 3 BV 29/11)
Bei der Arbeitgeberin AG besteht ein 17-köpfiger Betriebsrat BR. Unter dem 10.01.2011 fasste der BR den Beschluss, das freigestellte Betriebsratsmitglied M. in der Zeit vom 17.10. bis 21.10.2011 zu einem Seminar mit dem Thema „Burn-out im Unternehmen – der Betriebsrat als Berater“ zu entsenden. Seit Mai 2011 ist M. Mitglied im Gesundheitsausschuss.
Der Themenablaufplan des Seminars untergliederte sich in die folgenden 3 Blöcke:
1. Das Beratungsgespräch mit betroffenen Mitarbeitern
2. Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Senkung von Belastungsfaktoren im Betrieb
3. Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen zu Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes im Unternehmen im In- und Ausland.
AG lehnte unter dem 12.01.2011 die Übernahme der Schulungskosten sowie die Freistellung von M. unter Fortlaufen der Bezüge ab. Sie trägt insofern zur Begründung vor, dass das Betriebsratsmitglied I. im vergangenen Jahr an einer Schulungsveranstaltung mit identischem Thema teilgenommen hat. Zudem bestehe bei AG das sog. „Employee Assistance Program“, wonach allen Mitarbeitern bereits eine externe telefonische Beratung zu dem Thema „Burn-out“ angeboten werde.
BR trägt hingegen vor, dass die Teilnahme des M. an der Schulungsveranstaltung erforderlich sei, da er als erster Ansprechpartner für eine Vielzahl von Beschäftigten und zudem als Mitglied des Gesundheitsausschusses über die nötige Fachkompetenz verfügen müsse, um kompetent reagieren zu können. Zudem sei von Beschäftigten in der Vergangenheit vermehrt das Thema „Burn-out“ an M. herangetragen worden, sodass auch ein konkreter Anlass für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestehe. Des Weiteren führe das Vorhandensein einer externen telefonischen Beratung nicht zur Verneinung der Erforderlichkeit, da es dennoch in diesem Bereich für den BR Spielräume gebe, um aktiv zu werden.
Besteht ein Schulungsanspruch zum Thema „Burn-out“?
Antwort:
Ja! Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch solche Kosten, die im Rahmen einer erforderlichen Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen. Das Arbeitsgericht Essen hatte sich daher vorliegend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Teilnahme von M. an der Schulungsveranstaltung „Burn-out“ zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine Schulung dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Da es sich bei der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Burn-out“ nicht um eine sog. Grundlagenschulung handelt, hat der BR vorliegend darzulegen, dass es einen aktuellen bzw. absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlass gibt, aus dem sich die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ergibt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Essen hat BR diesen aktuellen betriebsbezogenen Anlass in hinreichender Weise dargelegt. So wurde M. in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die Thematik „Burn-out“ angesprochen, sodass ein aktueller Anlass im Betrieb der AG gegeben ist.
Zudem gehört das Thema „Burn-out“ zum Themenkreis des Betriebsrats. Dies ergibt sich bereits aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat. Obgleich der Begriff „Burn-out“ keine bestimmte Krankheit umschreibt, liegt gleichwohl eine Gefahrenlage vor, die im Einzelfall zu schweren Krankheitsbildern führen kann.
Des Weiteren ändert auch das Vorhandensein einer externen telefonischen Beratungsstelle sowie die bereits erfolgte Schulung des Betriebsratsmitglieds I. nichts an der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung. Zum einen lässt eine externe Beratungsstelle die kollektivrechtliche Aufgabe des BR aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, als erster Ansprechpartner Hilfestellung anzubieten und bestehende Hilfsangebote zu vermitteln, unberührt. Zum anderen hat der BR auch Maßnahmen vorzuschlagen, die dazu geeignet sind, Überlastungssituationen abzubauen oder diesen entgegenzusteuern. Des Weiteren lässt auch die besuchte Schulung des Betriebsratsmitglieds I. keine andere Beurteilung zu, da M. als häufiger Ansprechpartner und Mitglied des Gesundheitsausschusses in der Lage sein muss, mit entsprechendem Fachwissen auf die Anliegen der Beschäftigten zu reagieren und ggf. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Da es sich folglich um eine erforderliche Schulungsveranstaltung handelt, ist AG verpflichtet, M. gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
Tipp:
Sofern es sich bei der Schulungsveranstaltung nicht um eine sog. Grundlagenschulung handelt, sollten Sie sich von Ihrem Betriebsrat stets die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung darlegen lassen. Insbesondere sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen der Themenablaufplan zur Verfügung gestellt wird, da Sie nur so beurteilen können, ob die Schulungsthemen zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören und ob der Betriebsrat aufgrund vergangener Schulungen bereits über das notwendige Fachwissen verfügt. Zudem ist bei den recht aktuellen Themen wie „Burn-out“ oder Mobbing ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung darzulegen. Hierauf sollten Sie stets bestehen.