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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 04.05.12 | Alter: | 1 Jahre |
(BAG, Urteil vom 20.03.2012, AZ: 9 AZR 529/10)
Die Arbeitnehmerin AN ist am 27.10.1971 geboren und seit 1988 beim Arbeitgeber AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Dieser regelt im § 26 Abs. 1, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage beträgt, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. AN klagt auf Feststellung, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009, also schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres, über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie meint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.
Zu Recht?
Antwort:
Ja. Das BAG führte zunächst aus, dass die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 BUrlG – anders als § 26 Abs. 1 TVöD – die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers knüpft. Nach § 7 Abs. 1 u. 2 AGG i. V. m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte u. a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als es eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach Auffassung des BAG verstößt die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter gemäß § 26 Abs. 1 TVöD gegen dieses Diskriminierungsverbot. Denn die tarifvertragliche Regelung benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt damit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubstaffelung verfolge auch nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Denn ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der tarifvertragliche Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur dadurch beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Achtung:
Diese Entscheidung des BAG gilt unmittelbar nur für die Urlaubsregelung des § 26 Abs. 1 TVöD. Sollte jedoch auch auf Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag anzuwenden sein, der allein wegen des Lebensalters eine Steigerung der jährlichen Urlaubsdauer bestimmt, so müssen Sie damit rechnen, dass jüngere Arbeitnehmer die Anpassung ihres Urlaubs „nach oben“ einklagen könnten. Jeder Arbeitnehmer müsste diesen Anspruch jedoch individuell für sich vor dem Arbeitsgericht geltend machen.