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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 04.05.12 | Alter: | 1 Jahre |
(LAG Hessen, Beschluss vom 26.09.2011, AZ: 16 TaBV 105/11)
Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber. Im Betrieb des AG sind ca. 560 Mitarbeiter beschäftigt. Im September 2010 sandte der Produktionsleiter des AG an die im Verteiler genannten Mitarbeiter und Vorgesetzten eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich an dieser Stelle deutlich machen, dass ich persönlich eine konstruktive, lösungsorientierte Betriebsratsarbeit grundsätzlich unterstütze. In letzter Zeit stelle ich jedoch immer öfter fest, dass seitens des Betriebsrats bei Vorgesetzten der Fertigung Informationen platziert oder eingeholt werden bzw. Prozesse angestoßen werden, welche üblicherweise über die Bereichsleitung abgewickelt werden sollten. Da durch oben genannte Vorgehensweise ein gewisses Potenzial an Unsicherheiten und Interpretationsmöglichkeiten entstehen kann, möchte ich Sie zukünftig um folgende Vorgehensweise bitten: Wenn Informationen eingefordert werden, verlangen Sie bitte eine schriftliche Anforderung mit „cc: Bereichsleitung“. Die Antworten, welche Sie senden, geben Sie bitte auch mit „cc: Bereichsleitung“. Sollten seitens des Betriebsrats Vorgaben gemacht werden, fordern Sie diese bitte auch schriftlich mit „cc: Bereichsleitung“ an. ..… Ich möchte auf keinen Fall falsch verstanden werden und Aufgaben des Betriebsrats be- oder verhindern. Mein Ziel ist es, dass Informationen ggf. vervollständigt weitergegeben werden, sodass bei späteren Diskussionen oder Entscheidungen möglichst nichts falsch interpretiert wird. ...… “
Der BR forderte den AG auf, die in der E-Mail enthaltene Anweisung rückgängig zu machen. Dies lehnte AG ab. Mit seinem beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der BR einen Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend gemacht.
Zu Recht?
Antwort:
Nach Auffassung des LAG Hessen ja. Zunächst stellte das LAG allgemein heraus, dass dem BR bei einer Störung oder Behinderung der BR-Arbeit durch den AG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Auch wenn ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei, folge dieser Anspruch doch dem Zweck der Vorschrift des § 78 Satz 1 BetrVG, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern.
Weiterhin stellte das LAG fest, dass das vom BR beanstandete Verhalten des AG eine Behinderung seiner Amtstätigkeit darstellt. Der Begriff der Behinderung umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der BR-Arbeit. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des AG zur BR-Arbeit und deren Folgen liegen. § 80 Abs. 2 BetrVG gewährt dem BR ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, wobei diese Vorschrift nicht beinhaltet, dass sich der BR allein über den AG die notwendigen Informationen beschaffen kann. In Erfüllung der BR-Aufgabe habe der BR auch ein Recht auf Zugang zu den Arbeitsplätzen, um eine Kommunikation zwischen BR und den dort beschäftigten Mitarbeitern (einschließlich der Vorgesetzten) zu ermöglichen. Die Vertraulichkeit der zwischen dem BR und den Beschäftigen geführten Gespräche sei für jede Betriebsratstätigkeit unverzichtbar. Durch die in der E-Mail des Produktionsleiters getroffene Anordnung, Anfragen, bzw. Vorgaben des BR nur noch schriftlich mit „cc: Bereichsleitung“ entgegenzunehmen und zu beantworten, werde vorliegend die Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG behindert. Denn in Bezug auf den im Verteiler der E-Mail genannten Personenkreis werde die vertrauliche Kommunikation mit dem BR hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben nach den §§ 80 Abs. 1, 89 BetrVG beeinträchtigt. Die in der E-Mail enthaltene Verpflichtung der Gesprächspartner zur Weitergabe der Anfragen des BR an den AG sowie zur Mitteilung der gegebenen Antworten an den AG erschwere die Informationsgewinnung des BR.
Tipp:
Dem BR sollte auf AG-Seite ein fester Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden. Sie können eine Organisationsanweisung erlassen, in der im Einzelnen festgelegt wird, wer die arbeitgeberseitigen Ansprechpartner des BR für welche Fragen sind und in welcher Form die Kommunikation zu erfolgen hat. Dies sichert eine einheitliche Handhabung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen durch den AG.