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| Rubrik: | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Datum: | 04.05.12 | Alter: | 1 Jahre |
(Hessisches LAG, Urteil vom 24.01.2012, AZ: 19 SaGa 1480/11)
Die klagende Arbeitnehmerin AN war bei der beklagten Rechtsanwaltskanzlei AG als Rechtsanwältin tätig. Auf der Kanzleihomepage von AG war ein Profil von AN veröffentlicht. Zudem befand sich im News-Block der Kanzlei ein Passus, wonach AN die Kanzlei fortan im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts verstärkt.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde und AN inzwischen als Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig war, verlangt sie von AG die Löschung ihrer personenbezogenen Daten von der Kanzleihomepage. Dem entsprach AG lediglich im Hinblick auf das veröffentlichte Profil von AN. Die Nachricht im News-Block wurde hingegen nicht gelöscht.
AN ist der Auffassung, dass AG verpflichtet sei, zudem die Informationen im News-Block zu entfernen.
Hat AN Recht?
Antwort:
Ja! AG ist verpflichtet, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nachricht über den Beginn der Tätigkeit der AN für die Rechtsanwaltskanzlei sowie sonstige persönliche Daten auf der Homepage zu löschen. Die Veröffentlichung entsprechender Daten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses greift nach Ansicht des Hessischen LAG rechtswidrig in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht von AN ein. Da der Eindruck entsteht, AN sei auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach wie vor für AG tätig, hat die Nachricht im News-Block werbenden Charakter.
Zudem werden Mandanten durch die Eintragung auf die Homepage an AG verwiesen, so dass, da AN nach wie vor als Rechtsanwältin zugelassen ist, auch Wettbewerbsnachteile entstehen. Daher liegt ein berechtigtes Interesse von AG, das einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von AN rechtfertigen könnte, nicht vor.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung des Hessischen LAG macht deutlich, dass Sie als Arbeitgeber darauf achten sollten, nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die persönlichen Daten des betreffenden Mitarbeiters (vor allem Foto und Name) komplett von der Firmenhomepage zu entfernen. Anderenfalls wäre das grundrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht des ausgeschiedenen Mitarbeiters betroffen, so dass Schadensersatzansprüche nicht auszuschließen sind.