(06.05.13) Zur Altersdiskriminierung bei Sozialplanabfindungen
(06.05.13) Betriebsübergang und Datenschutzbeauftragte
(06.05.13) Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit
| Rubrik: | AGG-Rechtsprechungsfälle |
| Datum: | 29.05.12 | Alter: | 361 Tage |
(LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2012, AZ: 9 Ta 272/11)
Der Kläger K bewarb sich im Jahre 2011 auf eine von der beklagten Arbeitgeberin AG ausgeschriebene Stelle als Arbeitsvermittler. Ausweislich eines Bescheides aus dem Jahr 1979 leidet K an einer Sprechstörung (Stottern), wodurch er einen Behinderungsgrad von 30 aufweist.
Nach der Durchführung eines Vorstellungsgesprächs lehnte AG die Bewerbung des K ab. Sie begründete dies damit, dass andere Bewerber über das Jobcenter besser informiert gewesen seien und zudem kommunikationsstärker waren.
K verlangt insofern wegen Benachteiligung aufgrund seiner Sprechbehinderung von AG die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von über 30.000,00 € sowie eine Entschädigung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern. AG trägt insoweit vor, ihr sei im Vorstellungsgespräch eine Sprechstörung von K nicht aufgefallen. Zudem habe sich die Formulierung „Kommunikationsstärke“ nicht auf die Art des Sprechens, sondern vielmehr auf die Gesprächsführung bezogen. Eine Benachteiligung aufgrund der Sprechbehinderung von K habe daher nicht vorgelegen.
K begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klage auf Entschädigung sowie Schmerzensgeld. Ist der PKH-Antrag erfolgreich?
Antwort:
Der PKH-Antrag ist lediglich insoweit erfolgreich, als er sich auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal 3 Bruttomonatsgehältern bezieht. Gemäß § 114 ZPO ist ein PKH-Antrag dann positiv zu verbescheiden, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich war im vorliegenden Fall die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach Ansicht des LAG Köln war dies im Hinblick auf die beantragte Entschädigung von maximal 3 Bruttomonatsgehältern der Fall. Gemäß § 15 Abs. 1, 2 i. V. m. § 1 AGG kann bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung eine Entschädigung in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern verlangt werden. Nach dem Vortrag von K hat AG gegen das Verbot verstoßen, behinderte Menschen bei einer Bewerbung um eine Stelle zu benachteiligen. Die Bekundung der fehlenden Kommunikationsstärke von K lässt insofern durchaus den Schluss zu, dass die Sprechstörung von K zumindest mitursächlich für die Ablehnung seiner Bewerbung war. Dass sich die Formulierung „Kommunikationsstärke“ nicht auf die Art des Sprechens, sondern lediglich auf die Gesprächsführung bezogen haben soll, erscheint unter natürlicher Betrachtung nicht glaubhaft.
Da K somit Indizien für seine Benachteiligung wegen der Behinderung vorgetragen hat, wird AG im Klageverfahren gem. § 22 AGG beweisen müssen, dass kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorgelegen hat. Aufgrund der vorgetragenen Indizien sowie der Beweislast von AG besteht mithin hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO, sodass der PKH-Antrag diesbezüglich positiv zu verbescheiden war.
Im Hinblick auf das beantragte Schmerzensgeld von über 30.000,00 € war der PKH-Antrag hingegen nicht erfolgreich, da eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch gem. § 832 BGB rechtfertigen könnte, nach Ansicht des LAG Köln nicht vorgelegen hat.
Siehe auch: