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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 29.05.12 | Alter: | 359 Tage |
(BAG, Urteil vom 21.03.2012, AZ: 6 AZR 596/10)
Über das Vermögen des AG wurde am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag informierte der Insolvenzverwalter den Betriebsrat des AG über die geplanten Massenentlassungen. Am 08.10.2009 wurde ein Interessenausgleich ohne Namensliste abgeschlossen. In diesem erklärte der BR, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschließend keine Möglichkeiten sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das gesetzlich vorgesehene Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei, und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des BR hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem AN am 12.10.2009 zum 31.01.2010. AN hält diese Kündigung für unwirksam. Denn der Massenentlassungsanzeige sei keine separate Stellungnahme des BR beigefügt gewesen und die Beifügung eines Interessenausgleichs sei nur dann ausreichend, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele.
Zu Recht?
Antwort:
Nein. Während die Vorinstanzen noch der Klage des AN stattgegeben haben, wurde sie vom BAG abgewiesen. Das BAG stellte klar, dass Sinn und Zweck der Beifügung der Stellungnahme des BR zu der Massenentlassungsanzeige darin bestehe, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der BR sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck genügt es jedoch, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des BR in einem der Anzeige beigefügten Interessenausgleich - auch ohne Namensliste - eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des BR unvermeidlich sind.
Siehe auch: