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| Rubrik: | AGG-Rechtsprechungsfälle |
| Datum: | 29.05.12 | Alter: | 1 Jahre |
(BAG, Urteil vom 20.03.2012, AZ: 9 AZR 529/10)
Die am 27.10.1971 geborene klagende Arbeitnehmerin AN war seit 1988 bei dem beklagten Landkreis AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. § 26 Abs. 1 TVöD enthält die folgende altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 26 Arbeitstage
- bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres: 29 Arbeitstage
- nach der Vollendung des 40. Lebensjahres: 30 Arbeitstage.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte AN das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass ihr nach der Regelung in § 26 Abs. 1 TVöD lediglich ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen zustünde. AN ist hingegen der Auffassung, die in § 26 Abs. 1 TVöD vorgenommene Staffelung der Urlaubsdauer sei eine unzulässige Altersdiskriminierung, sodass ihr bereits jetzt ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zustehe. AG ist hingegen der Auffassung, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer sei gerechtfertigt, da hierdurch dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer AN Rechnung getragen werde.
Hat AN mit ihrer Klage Erfolg?
Antwort:
Ja! Gem. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Dies war vorliegend der Fall.
Durch die Regelung in § 26 Abs. 1 TVöD erhalten Beschäftigte nach Vollendung des 40. Lebensjahres eine günstigere Behandlung (30 Urlaubstage), als eine andere (jüngere) Person, die sich in vergleichbarer Situation befindet. Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des BAG auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Insbesondere konnte AG nicht glaubhaft vortragen, dass die altersabhängige Staffelung dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer dient. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich, so das BAG, wohl kaum begründen.
Folgerichtig stellt die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 TVöD eine altersdiskriminierende Vereinbarung dar, die gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Dieser Verstoß lässt sich lediglich dadurch beseitigen, indem die Dauer des Urlaubs benachteiligter AN nach oben angepasst wird. Insofern steht AN der geltend gemachte Urlaubsanspruch von jährlich 30 Arbeitstagen zu.
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