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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 29.05.12 | Alter: | 358 Tage |
(Arbeitsgericht Leipzig vom 15.02.2012, AZ: 11 BV 79/11)
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie mit mehreren 10.000 Beschäftigten an unterschiedlichen Standorten. Sie beabsichtigte, im Werk Leipzig zum 01.01.2012 über 30 Leiharbeitnehmer als Produktionsmitarbeiter einzusetzen. Diese Leiharbeitnehmer waren bereits zuvor bis zum 31.12.2011 im Werk Leipzig beschäftigt gewesen. Der BR verweigerte die Zustimmung zur Einstellung. Er berief sich hierbei auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Gesetze) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, da eine nicht nur vorübergehende Überlassung und damit ein Verstoß gegen das AÜG vorliege. Daraufhin beantragte AG vor dem Arbeitsgericht Leipzig die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung.
Zu Recht?
Antwort:
Ja. Die beabsichtigte Einstellung der Leiharbeitnehmer verstößt nicht gegen ein Verbotsgesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Denn die 3 Voraussetzungen für einen solchen Verstoß sind nicht gegeben. Diese wären:
- dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine Verbotsnorm enthält und
- dass der Zweck dieser Verbotsnorm nur durch Verhinderung der Einstellung erreicht werden kann und
- dass die beabsichtigte Einstellung gegen das etwaige Verbot verstößt.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Denn § 1 Abs. 1 AÜG untersagt die dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Der gesetzlichen Vorschrift ist keine Grenze zur max. zulässigen Überlassungsdauer zu entnehmen. Demnach hat der Gesetzgeber den Begriff „vorübergehend“ als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet. Weiterhin argumentierte das Arbeitsgericht, dass, selbst wenn man von einem Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung ausginge, es nicht ersichtlich sei, dass bei einem Verstoß der Zweck der Norm nur durch die Verhinderung der Einstellung erzielt werden kann. Eine solche Sanktion sehe das AÜG nicht vor.
Hinweis:
Das bedeutet für Sie, dass der Betriebsrat einen längerfristigen und mehrfachen Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht verhindern kann, zumindest nicht unter Berufung auf die nicht nur vorübergehende Überlassung. Wenn der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers für den beantragten Zeitraum erteilt hat, müssen Sie für den Fall, dass Sie den Einsatz darüber hinaus fortsetzen möchten, den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur „Einstellung“ nach § 99 Abs. 1 BetrVG ersuchen.
Siehe auch: