10. März 2021
Arbeitszeit, Individualarbeitsrecht, Arbeitsrecht und Pandemie, Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Aktuelle arbeitsrechtliche Themen

1. Verlängerung der Home-Office-Regelung

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Arbeitgeber müssen daher überall dort Home-Office anbieten, wo es möglich ist und für Mitarbeiter, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, Schutzmaßnahmen beachten. Des Weiteren sind unter anderem medizinische Masken (OP Masken) bei unvermeidbarem Kontakt vorgeschrieben und es soll ein möglichst zeitversetztes Arbeiten gewährleistet werden. Nach der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Home-Office anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

2. Mobile-Arbeit-Gesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen neuen Referentenentwurf für das Mobile-Arbeit-Gesetz vorgelegt. Der neue Entwurf sieht keinen verbindlichen Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers mehr auf mobile Arbeit vor, sondern erlegt den Arbeitsvertragsparteien eine Erörterungspflicht auf. Wie schon bei Teilzeitansprüchen soll der Arbeitnehmer nach dem Referentenentwurf dazu seinen Wunsch in Bezug auf Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung drei Monate vor dem gewünschten Termin in Textform anzeigen müssen. Der Arbeitgeber hat dann auch in diesem Fall den Antrag des Arbeitnehmers form- und fristgerecht abzulehnen. Dies muss spätestens drei Monate nach der Anfrage in Textform erfolgen. Verpasst der Arbeitgeber diese Frist oder lehnt nicht formgerecht ab, sieht der Entwurf bislang eine gesetzliche Fiktion vor. Die Fiktion soll jedoch nur für die Dauer von max. 6 Monaten erfolgen. Zu beachten ist hierbei noch, dass zwar eine Erörterungspflicht vorgesehen ist, die Fiktion für bis zu sechs Monate jedoch auch dann eingreift, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Wunsch mobil zu arbeiten nicht erörtert.

Der Arbeitnehmer soll nach einer Ablehnung seines Wunsches auf mobile Arbeit durch den Arbeitgeber frühestens nach vier Monaten erneut einen Antrag stellen dürfen.

Nach dem Entwurf arbeitet ein Arbeitnehmer mobil, wenn er seine Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb des Betriebs erbringt. Dabei sollen sowohl Vereinbarungen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Arbeitsort selbst zu wählen oder spontan den Arbeitsort zu wechseln, erfasst werden, als auch Vereinbarungen, die einen bestimmten Arbeitsort für die mobile Arbeit vorsehen, insbesondere Vereinbarungen über mobile Arbeit ausschließlich im Home-Office. Das Gesetz bezieht sich jedoch nur auf mobile Arbeit, die regelmäßig mobil erbracht wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr versucht, die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und vorsieht, dass die tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters, der mobil arbeitet, aufgezeichnet wird.

3. Forderung auf Grundrecht auf Nichterreichbarkeit

Angesichts der Ausweitung von Home-Office Arbeitsplätzen in der Coronakrise fordert das Europaparlament nunmehr ein Recht auf Nichterreichbarkeit für Arbeitnehmer. Das Grundrecht auf Nichterreichbarkeit soll es Arbeitnehmern erlauben, außerhalb ihrer Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen zu müssen. Davon umfasst sind etwa Telefonate, Beantwortung von E-Mails und andere Formen der digitalen Kommunikation. Um zu erreichen, dass Arbeitnehmer dieses Grundrecht tatsächlich in Anspruch nehmen, solle dies etwa in Tarifverträgen festgelegt werden und zugleich sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer wegen der Nichterreichbarkeit in keiner Weise benachteiligt werden.

Eine Umsetzung dieses Wunsches steht aber noch aus.

4. Reform des Elterngeldes

Der Bundestag hat am 29.01.2021 den Gesetzesentwurf zur Reform des Elterngeldes verabschiedet und der Bundesrat hat diesen am 12.02.2021 gebilligt. Das Gesetz wird in großen Teilen zum 01.09.2021 In Kraft treten. Hier eine kurze Übersicht der wichtigsten Regelungen:

Das Elterngeld bei Frühgeburten soll steigen. Wenn die Kinder mindestens 6, 8, 12 oder 16 Wochen zu früh geboren wurden, erhalten die Eltern zukünftig jeweils einen weiteren Monat Elterngeld. Auf diese Weise sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, zukünftig Entwicklungsschwierigkeiten der Kinder aufgrund der Frühgeburt aufzufangen.

Arbeitnehmer und Selbständige erhalten Elterngeld, wenn sie nach der Geburt des Kindes erst einmal gar nicht oder nur noch wenig arbeiten wollen. Abhängig vom Nettoverdienst vor der Geburt des Kindes soll dies mindestens 300 € und max. 1.800 € pro Monat betragen.

Auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges wurde weiter ausgebaut. So haben Arbeitnehmer während der Elternzeit zukünftig Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche statt wie bisher 30 Wochenstunden.

5. Teilhabestärkungsgesetz

Am 03.02.2021 hat das Bundeskabinett das Teilhabestärkungsgesetz beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Alltag mehr Chancen und eine verstärkte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. So sollen Menschen mit Behinderungen durch das neue Gesetz in der Ausbildung gefördert werden. Dafür wird das Budget für Ausbildung erweitert, sodass auch Menschen, die bereits in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, gefördert werden. Auf diese Weise wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens für Kurzarbeit vor. Anträge auf Kurzarbeit sollen zukünftig auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren erfolgen können. Auf diese Weise soll das Antragsverfahren beschleunigt werden und eine Entlastung bei Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden.

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