Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben – nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die der Betriebsrat zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorrat zu vermitteln. Um solche erforderlichen und geeigneten Kenntnisse für die Tätigkeit des Betriebsrats zu erlangen, dienen ihm Schulungsansprüche nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Zur Erteilung der arbeitgeberseitigen Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des BAG, fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkenntnis kostengünstiger als durch die Beauftragung eines Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, bevor die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann. Die vom Arbeitgeber angebotene Hinzuziehung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrates, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral und objektiv angesehen werden könnten.
Hinzu tritt, dass der Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus resultiert ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates. Daher ist der Betriebsrat aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, von sich aus initiativ tätig zu werden und an den Arbeitgeber heranzutreten, sofern er dessen bisherige Unterrichtung für unzureichend hält. Sofern er seinen Anspruch auf Unterrichtung ohne ausreichenden Grund nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, bedeutet dies, dass er sich eine mögliche innerbetriebliche Erkenntnisquelle nicht erschließt. Dies steht zugleich der Beauftragung eines externen Sachverständigen entgegen. Auch fehlende juristische Vorkenntnisse schließen es jedenfalls nicht von vornherein aus, dass die Betriebsratsmitglieder in der Lage sind, sich weiteres Wissen anzueignen, durch das der Gutachtenauftrag gegenüber dem Betriebsrat zumindest begrenzt werden kann.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten (§ 79a BetrVG). Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Denn der Betriebsrat ist aufgrund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit nicht Adressat des Bundesdatenschutzgesetzes, sondern der Arbeitgeber. Als Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat aber ebenfalls dem Datenschutz verpflichtet. Im Rahmen seiner Unabhängigkeit in der Betriebsverfassung hat er eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um einen Missbrauch der Daten innerhalb seines Verantwortungsbereiches zu verhindern. Außerdem muss der Betriebsrat jeweils geltende betriebliche Datenschutzbestimmungen einhalten und diese soweit als möglich ergänzen (BAG Beschluss vom 12.08.2009, Az. 7 ABR 15 / 08).
Vorliegend hatte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht u.a. beantragt, die Arbeitgeberin dazu zu verpflichten, der Beauftragung einer Anwaltskanzlei zuzustimmen, damit diese die Vorgaben des Gesetzgebers aus § 79a S. 1-3 BetrVG im Rahmen der Betriebsratsarbeit prüft und beurteilt sowie Vorschläge zur Umsetzung der sich gegebenenfalls daraus ergebenden Verpflichtungen prüft und erarbeitet. Zudem beantragte der Betriebsrat die Beauftragung der Anwaltskanzlei zur Klärung der Frage, ob zur Regelung der datenschutzrechtlichen Fragen im Sinne von § 79a BetrVG der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Betracht kommt. Sollte dies der Fall sein, begehrte der Betriebsrat weiter die Beauftragung der Anwaltskanzlei mit der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nebst entsprechender Beratung und Vertretung des Betriebsrates.
Das Arbeitsgericht Leipzig wies die Anträge des Betriebsrates mit der oben dargelegten Argumentation ab. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat im Vorfeld angeboten, dass er sich an den bestellten Datenschutzbeauftragten wenden könne. Der Betriebsrat hatte dies mit einer pauschalen Begründung abgelehnt (Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.04.2025, Az. 2 BV 15 / 23, rechtskräftig)