17. November 2022
Individualarbeitsrecht, Vergütung
Autor Dr. jur. Bianca Maiworm LL.M.
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Anzeige- und Nachweis­pflichten, wenn der Arbeitnehmer im Krankengeld ist

In der Praxis kommt es häufig zu der Frage, wie sich die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gestalten, wenn er aus dem Bezug der Entgeltfortzahlung herausgefallen ist und nunmehr Krankengeld bezieht. Zum Teil kursieren Meinungen, dass sich diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dann „aufweichen“ oder „verringern“ – letztlich bezahlt der Arbeitgeber ja nun kein Entgelt mehr.

 Anzeige- und Nachweispflichten während des Bezuges von Krankengeld

Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers sind während des Bezuges von Krankengeld absolut identisch mit denjenigen, welche während des Bezuges der Entgeltfortzahlung gelten.

Hier die wichtigsten Pflichten kurz zusammengefasst:

  • Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer gegenüber dem Arbeitgeber (Anzeigepflicht)
  • Informiert der Arbeitnehmer nicht direkt seinen Arbeitgeber, sondern kommuniziert über einen Boten, so trägt er das Risiko, sollte der Bote die Information nicht rechtzeitig oder nicht richtig kommunizieren
  • Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (Nachweispflicht)

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Sofern sich ein Arbeitnehmer im Krankengeld befindet, ist das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht, welches dem Arbeitgeber bei Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusteht irrelevant, da er ja gerade keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet.

Doch auch bei Mitarbeitern im Krankengeld stellt der Verstoß gegen die Anzeige- und/oder Nachweispflicht ein Fehlverhalten dar. Entsprechend kann der Arbeitgeber bei Verstößen eine Abmahnung aussprechen. Im wiederholten Fall kann dies bis zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Ausblick „Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“

Ab dem 01.01.23 soll der „gelbe Schein“ entfallen und ausschließlich eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) durch die Vertragsärzte an die Krankenkassen übersandt werden. Diese wiederum werden sodann die eAUB an den Arbeitgeber weiterleiten, so dass es nicht mehr in den Pflichtenkreis des Arbeitnehmers fällt dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsunfähigkeitsnachweis dem Arbeitgeber fristgerecht vorliegt. Allerdings entbindet die eAUB den Arbeitnehmer natürlich nicht davon, seine Arbeitsunfähigkeit nach wie vor ärztlich attestieren zu lassen.

Auch die Anzeigepflicht bleibt von der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unberührt. Der Arbeitnehmer hat weiterhin unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer  bei seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Ob er dabei im Bezug von Entgeltfortzahlung oder Krankengeld ist, spielt für die rechtliche Situation keine Rolle.

Dr. Bianca Maiworm ist als Rechtsanwältin am Attendorner Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Im Anschluss an ihr wirtschaftlich ausgerichtetes Jurastudium promovierte sie an der Universität Osnabrück. Zudem erwarb sie die Zusatzqualifikation des LL.M. im Wirtschaftsstrafrecht.

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