24. September 2026
Individualarbeitsrecht, Prozessführung
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung bei auslaufender Befristung

ArbG Kassel, Urteil vom 27.01.2026 – Az. 9 Ca 262/25 

Sachverhalt 

Das Arbeitsgericht Kassel hatte über die Entgeltfortzahlung eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers zu entscheiden. Nachdem bekannt geworden war, dass die befristeten Einsätze bei der Entleiherin nicht verlängert werden, meldete sich der Arbeitnehmer erneut arbeitsunfähig. Nach einem zwischenzeitlichen Urlaub wurde die Arbeitsunfähigkeit mehrfach verlängert und bestand schließlich lückenlos bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber verweigerte für diese Zeit die Entgeltfortzahlung, da er Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte. Hinzu kam, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen teilweise lediglich als Duplikate ohne Unterschrift des behandelnden Arztes und ohne Praxisstempel vorlagen. 

Rechtslage 

Mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. 9 Ca 262/25) wies das Arbeitsgericht Kassel die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab. Nach Auffassung des Gerichts kann der grundsätzlich hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch konkrete Tatsachen erschüttert werden, die berechtigte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. 

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Zweifel insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntgabe der Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses und der unmittelbar anschließenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Vertragsende als gegeben an. Damit übertrug das Arbeitsgericht die bereits vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zu Krankmeldungen nach einer Kündigung auch auf Fälle auslaufender Befristungen, sofern der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird. 

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass nur eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den vollen Beweiswert entfaltet. Den elektronisch übermittelten AU-Daten sowie nicht ordnungsgemäß ausgestellten Duplikaten maß das Gericht einen geringeren beziehungsweise keinen eigenständigen Beweiswert bei. Nachdem der Beweiswert der Bescheinigungen erschüttert war, hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig substantiiert nachweisen müssen. Dies gelang ihm im Verfahren nicht. 

Praxistipps für Arbeitgeber 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zwar grundsätzlich einen hohen Beweiswert genießen, dieser jedoch nicht unerschütterlich ist. Arbeitgeber sollten insbesondere aufmerksam werden, wenn sich Beschäftigte unmittelbar nach der Mitteilung einer Kündigung oder der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen und weitere auffällige Umstände hinzukommen. 

Wichtig ist jedoch, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen. Arbeitgeber sollten sämtliche objektiven Indizien sorgfältig dokumentieren und stets eine Einzelfallprüfung vornehmen. Erst wenn konkrete Tatsachen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. In diesen Fällen kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig nachweist. 

Da es sich um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel handelt, bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die höheren Instanzen diese Rechtsauffassung bestätigen. Gleichwohl liefert das Urteil eine wichtige Orientierung für die arbeitsrechtliche Praxis und stärkt die Position von Arbeitgebern bei begründeten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit.

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Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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