Arbeitgeber sind bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gut beraten, wenn sie das Gebot des fairen Verhandelns mit dem Arbeitnehmer beachten.
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns beachtet hat, wenn er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort vor Ort entscheiden muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.02.2022 AZR 8/22 festgestellt, dass eine derartige Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht grundsätzlich gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstößt. Einer Arbeitnehmerin war für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihre Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, ist ihr vom Arbeitgeber nicht gewährt worden.
Das BAG sah in dem vorgenannten Verhalten des Arbeitgebers keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Anhaltspunkte für eine begangene Straftat und damit für einen Grund einer außerordentlichen Kündigung hat. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Mitarbeiter eine längere Bedenkzeit und die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Hinblick auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages zu gewähren.
Es reiche aus, wenn man dem Mitarbeiter im Gespräch Zeit zum Nachdenken über den Abschluss des Aufhebungsvertrages geben würde. Im vorliegenden Fall hat das BAG eine zehnminütige Pause, die der Arbeitnehmerin gewährt wurde, um über die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nachzudenken, als ausreichend angesehen.