Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verpflichtet , die Agentur für Arbeit frühzeitig über zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren und mit der Vermittlung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter zu beauftragen. Dazu reicht die bloße Veröffentlichung einer Stellenanzeige – etwa in der Jobbörse der Arbeitsagentur – nicht aus. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 27.03.2025 (Az.: 8 AZR 123/24) in einem erst vor kurzem mit den Entscheidungsgründen veröffentlichten Urteil.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Stelle beworben. Der Arbeitgeber setzte sich mit der Bewerbung inhaltlich nicht auseinander, weil er schon zuvor eine Auswahlentscheidung getroffen hatte, obwohl die Stellenausschreibung noch online war. Ein Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit war nicht erteilt worden. Der schwerbehinderte Bewerber machte daraufhin Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend.
Nach Auffassung des BAG reicht es zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur frühzeitigen Unterrichtung der Arbeitsagentur gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht aus, lediglich eine Stellenanzeige online zu stellen. Es sei vielmehr erforderlich, aktiv einen Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit zu erteilen. Ohne einen solchen aktiven Vermittlungsauftrag werde gemäß § 22 AGG eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet, mit der Folge, dass nunmehr der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass allein objektive, leistungsbezogene Kriterien zur Ablehnung geführt haben. Hierzu war der Arbeitgeber im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht in der Lage gewesen, so dass dem schwerbehinderten Bewerber Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG zustanden.
Fazit
Schalten Sie die Agentur für Arbeit im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens aktiv ein, dokumentieren Sie dies und berücksichtigen Sie den schwerbehinderten Bewerber vor ihrer endgültigen Auswahlentscheidung !
Neben Entschädigungsansprüchen nach dem AGG droht ansonsten auch ein Veto des Betriebsrats gegen die Einstellung eines anderen Bewerbers gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Gesetzesverstoßes.