Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Ehrenamts weder benachteiligt noch begünstigt werden – so verlangt es § 78 BetrVG. In der Praxis war das zuletzt besonders heikel: Viele Unternehmen hatten freigestellte Betriebsräte aus Vorsicht oder Kulanz überdurchschnittlich bezahlt. Spätestens seit dem BGH-Urteil 2023 zur möglichen Strafbarkeit überhöhter Zahlungen (Untreue) wurden Vergütungen teils nachträglich gekürzt. Zugleich stellte der Gesetzgeber im Juli 2025 klar, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsentwicklungen zulässig sind. In dieses Spannungsfeld ordnet sich das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.08.2025 (Az. 7 AZR 174/24) ein.
Im Zentrum steht der Anspruch auf eine „fiktive Beförderung“: Wenn konkret feststeht, dass ein Betriebsratsmitglied ohne Amtszeit eine höher dotierte Stelle erhalten hätte, kann es Vergütung „wie befördert“ verlangen. Entscheidend ist dabei nicht eine bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, sondern eine greifbare Karrierechance – etwa eine tatsächliche Bewerbung oder ein nachweisbares Angebot.
Besonders wichtig: Das BAG stellt klar, dass Qualifikationen, die durch Betriebsratsarbeit erworben wurden, bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigt werden dürfen – sofern sie für die Zielposition fachlich relevant sind. Kenntnisse etwa in Arbeitsrecht, Personalplanung oder Verhandlung können wie Weiterbildung zählen. Das sei keine unzulässige Begünstigung, weil nicht das Amt „bezahlt“ werde, sondern der reale Kompetenzzuwachs. Unzulässig bleibt es hingegen, reine Amtsaspekte als Qualifikation zu behandeln (z. B. „Verhandeln auf Augenhöhe mit der Geschäftsführung“), wenn das keine normale Anforderung der Stelle ist.
Im konkreten Fall hatte ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender sich auf eine Abteilungsleiterstelle beworben und nach eigener Darstellung sogar eine Zusage erhalten, die er zugunsten des Mandats nicht annahm. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte die Klage abgewiesen, weil es Kenntnisse aus der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigen wollte. Das BAG korrigierte diese Sicht: Gerade die objektive Eignung – auch unter Einbeziehung relevanter im Amt erworbener Fähigkeiten – müsse geprüft werden. Deshalb wurde der Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Für Betriebsratsmitglieder bedeutet das Urteil Rückenwind: Die übliche Gehaltsentwicklung vergleichbarer Kollegen bleibt abgesichert (§ 37 Abs. 4 BetrVG), und Karrierechancen sollen durch das Mandat nicht zur Sackgasse werden. Arbeitgeber erhalten zugleich klare Leitplanken: Vergütung muss anhand transparenter Vergleichsgruppen und objektiver Kriterien festgelegt und dokumentiert werden; Stellenausschreibungen und Personalentwicklung sollten Betriebsräten offenstehen. So soll ein fairer Ausgleich gelingen – ohne Benachteiligung, aber auch ohne rechtswidrige Sondervorteile.