16. Februar 2026
Betriebsverfassungsrecht
Autor Markus Vogt
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Briefwahl 2026

In der Zeit vom 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 finden die turnusgemäßen Betriebsratswahlen statt.

Mit diesem Beitrag sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sowie die hierzu jüngst ergangenen Gerichtsentscheidungen dargestellt werden.

I.

Die Briefwahl ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht näher geregelt. In § 14 Abs. 4 BetrVG wird die schriftliche Stimmabgabe nur vorausgesetzt. Sie ist sowohl im normalen Wahlverfahren im Sinne von § 14 Abs. 2 BetrVG als auch im vereinfachten Wahlverfahren im Sinne von § 14a BetrVG möglich.

Details zur Briefwahl sind in der Wahlordnung geregelt. Zentrale Vorschrift ist § 24 WO.

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsratswahl grundsätzlich als Präsenzwahl durchzuführen ist und nur im Ausnahmefall eine schriftliche Stimmabgabe möglich sein soll.

Es steht daher nicht im Belieben des Wahlvorstandes (oder der Belegschaft oder des Arbeitgebers), ob eine Briefwahl durchgeführt wird. Es ist daher nicht möglich, die Betriebsratswahl vollständig als Briefwahl durchzuführen, weil dem Betriebsrat dies etwa „einfacher“ erscheint.

Der Gesetzgeber hat vielmehr (nur) vier Fälle geregelt, in denen die Briefwahl zulässig ist:

  1. 24 Abs. 1 WO: Verlangen der Briefwahl durch einen Arbeitnehmer, der voraussichtlich im Zeitpunkt der Stimmabgabe betriebsabwesend ist, ohne dass dies aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses resultiert (bspw. Urlaub, Schulungsteilnahme etc.)

 

  1. 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WO: Voraussichtliche Abwesenheit vom Betrieb aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (bspw. Außendienstmitarbeiter hat einen wichtigen Termin beim Kunden wahrzunehmen etc.)

 

  1. 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WO: Voraussichtliche Abwesenheit vom Betrieb vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen (bspw. langandauernde Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit etc.)

 

  1. 24 Abs. 3 S. 1 WO: Beschluss über Briefwahl durch den Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind

 

Im Falle des § 24 Abs. 1 WO ist die schriftliche Stimmabgabe nur auf Verlangen des betreffenden Arbeitnehmers möglich. In den Fällen des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 WO hat der Wahlvorstand die Briefwahl für die betreffenden Arbeitnehmer von Amts wegen durchzuführen.

Für das normale Wahlverfahren finden sich die wesentlichen Vorschriften über die Briefwahl in den §§ 24-26 WO.

Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 35 WO einige Besonderheiten, verweist aber in § 35 Abs. 1 S. 3 WO auf die §§ 24, 25 WO.

Fehler bei der Briefwahl können gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zur Anfechtbarkeit und damit zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen, wenn eine wesentliche Wahlvorschrift verletzt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert wurde.

 

II.

Anlässlich der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2022 hatten die Gerichte mehrfach Gelegenheit, sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Briefwahl zu befassen.

1. Im Januar 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass dem Wahlvorstand bei einem Briefwahlverlangen nach § 24 Abs. 1 WO keine allgemeine Prüf- bzw. Ermittlungspflicht zukommt und Arbeitnehmer ihr Verlangen auch nicht begründen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 22.01.2025, Az. 7 ABR 1/24).

Das bedeutet, dass der Wahlvorstand einem Briefwahlverlangen nach § 24 Abs. 1 WO ohne weiteres entsprechen kann. Er muss nicht ermitteln, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Dementsprechend darf der Betriebsrat das Briefwahlverlangen nicht wegen des Fehlens einer Begründung zurückweisen.

Eine Pflicht zur Nachfrage besteht nur dann, wenn etwa einem Mitglied des Wahlvorstandes positiv bekannt ist, dass der fragliche Arbeitnehmer am Wahltag im Betrieb anwesend sein wird.

2. Ebenfalls im Januar 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die generelle Anordnung der Briefwahl unzulässig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 22.01.2025, Az. 7 ABR 23/23).

Nicht entschieden wurde vom Bundesarbeitsgericht, ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Vereinbarung nach § 3 BetrVG eine solche Regelung wirksam treffen können.

3. Im Oktober 2024 befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit der schriftlichen Stimmabgabe bei Arbeitnehmern im „Homeoffice“.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie am Wahltag wegen „Homeoffice“ oder Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WO von Amts wegen zu übersenden sind, ohne dass es eines Verlangens des Arbeitnehmers bedarf.

Der Betriebsrat hat gem. § 24 Abs. 2 S. 2 WO einen Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

4. Im März 2024 hat sich das Landesarbeitsgericht Thüringen mit dem neuen § 3 Abs. 4 S. 4 WO auseinandergesetzt.

In dieser Vorschrift wurde neu geregelt, dass der Wahlvorstand – ergänzend zum Aushang – den Personen im Sinne von § 24 Abs. 2 WO das Wahlausschreiben postalisch oder elektronisch zu übermitteln hat.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied, dass die Wahl wegen Verstoß gegen § 3 Abs. 4 S. 4 WO unwirksam ist, wenn das Wahlausschreiben dem Wahlberechtigten erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zugeht (vgl. LAG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2024, Az. 4 TaBV 13/23). Nach dieser Entscheidung hat die Übersendung des Wahlausschreibens so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Frist des § 6 Abs. 1 S. 2 WO gewahrt werden kann.

Die Rechtsbeschwerde ist derzeit noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 7 ABR 13/24).

Anzumerken ist, dass § 3 Abs. 4 S. 4 WO an sich nur auf § 24 Abs. 2 WO, nicht aber auf § 24 Abs. 3 WO verweist. Allerdings wird in § 24 Abs. 3 WO auf § 24 Abs. 2 WO verwiesen. Es spricht daher einiges dafür, dass für räumlich weit entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne von § 24 Abs. 3 WO ebenfalls eine Pflicht zur frühzeitigen Übersendung des Wahlausschreibens nach § 3 Abs. 4 S. 4 WO besteht.

5. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte sich im November 2023 mit der Frage des Formerfordernisses für das Verlangen nach § 24 Abs. 1 WO zu befassen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Wahlvorstand in dem Wahlausschreiben aufgenommen, dass Arbeitnehmer dann die Briefwahlunterlagen erhalten, wenn gegenüber dem Wahlvorstand in Textform angezeigt wird, dass sie am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied – zutreffend –, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist.

 

  • 24 Abs. 1 WO sieht kein Formerfordernis für das Briefwahlverlangen vor. Der Arbeitnehmer kann die schriftliche Stimmabgabe auch mündlich beim Wahlvorstand verlangen. Der Verstoß des Wahlvorstandes ist auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer durch das Textformerfordernis davon abgehalten wurden, Briefwahl zu verlangen.

 

6. Im April 2023 hatte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes gegenüber dem Arbeitgeber zu befassen.

Nach § 24 Abs. 2 S. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. § 24 Abs. 3 S. 2 WO stellt klar, dass § 24 Abs. 2 WO entsprechend gilt.

Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand die Postadressen sowie die dienstlichen E-Mail-Adressen aller Arbeitnehmer in Form einer alphabetisch geordneten Personenliste zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe der Wahlvorstand einen Auskunftsanspruch betreffend der Arbeitnehmer, die regelmäßig im „Homeoffice“ arbeiten.

 

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Über den Autor

Herr Vogt ist Partner der Anwaltssozietät Dr. Schreiner + Partner. Er ist ansässig am Attendorner Standort und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und dem anschließenden Referendariat im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, war Herr Vogt selbständiger Rechtsanwalt in Friedrichshafen am Bodensee. Er betreute insbesondere mittelständische Unternehmen in arbeits- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

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