17. November 2022
Betriebsverfassungsrecht
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Die anlass­bezogene Freistellung von Betriebsrats­mitgliedern

In der Praxis treten immer wieder Fragen zum Thema der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auf. Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen der situativen anlassbezogenen Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG und der generellen Freistellung gemäß § 38 BetrVG.

Bei der situativen Freistellung wird ein Betriebsratsmitglied aus konkreten Anlass vorübergehend von der Arbeitsleistung freigestellt, während bei der generellen Freistellung eine auf gewisse Dauer angelegte Freistellung ohne konkreten Anlass erfolgt.

Die Fragen in der betrieblichen Praxis konzentrieren sich zum Großteil auf die situative Freistellung. Daher widmen sich die folgenden Erläuterungen diesem Bereich. Dabei sind folgende Problemkreise zu unterscheiden.

Aufgabenbezug der Tätigkeit

Ein Betriebsratsmitglied kann eine situativen Freistellung nur für Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die einen Bezug zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates aufweisen. Neben den Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht hat (z.B. § 87 BetrVG), spielt in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 80 BetrVG eine wichtige Rolle, weil dort die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates beschrieben sind. So kann sich ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellen, um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit durch Sichtung der Zeiterfassungsausdrucke kontrollieren. Demgegenüber ist eine Freistellung für individualrechtliche Themen der einzelnen Arbeitnehmer, etwa zur Prüfung der Berechtigung einer Abmahnung, nicht erforderlich.

Umfang der Betriebsratstätigkeit

Was den zeitlichen Umfang der Betriebsratstätigkeit anbelangt, ist keine pauschale Bewertung möglich; vielmehr bedarf es immer eine Einzelfallbetrachtung. Jedes Betriebsratsmitglied hat nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wie viel Zeit es für die Betriebsratstätigkeit aufwendet. Diesbezüglich besteht grundsätzlich auch keine Mitteilungspflicht des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die ausgeübte Betriebsratstätigkeit. Vielmehr reicht bei Abmeldung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Betriebsratstätigkeit der Hinweis darauf, dass es erforderliche Betriebsratstätigkeit ausübt.

Allerdings ist zu beachten, dass das Betriebsratseitglied sehr wohl seinen Entgeltanspruch gemäß § 611 BGB, 37 Abs. 2 BetrVG zu begründen hat. Hierfür kann der Arbeitgeber vom Betriebsratsmitglied stichwortartige Angaben zur Art der Tätigkeit und seinem Umfang verlangen. Will der Arbeitgeber das Entgelt kürzen, weil er (teilweise) die Erforderlichkeit von erbrachter Betriebsratstätigkeit bezweifelt, muss er darlegen, woraus sich unter Berücksichtigung der stichwortartigen Angaben des Betriebsratsmitgliedes begründete Zweifel an der Erforderlichkeit ergeben. Wenn sich solche Zweifel ergeben, ist eine substantiierte Darlegung des Betriebsratsmitglieds zur Art und Umfang seiner Betriebsratstätigkeit erforderlich (BAG, Urteil vom 15.3.1995 – 7 AZR 643/94), um seinen (ungekürzten) Entgeltanspruch zu begründen.

Innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit?

Grundsätzlich ist die Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Hierfür hat das Betriebsratsmitglied einen entsprechenden Freistellungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG. Es gilt das Lohnausfallprinzip, d.h. der Arbeitgeber hat das Entgelt zu zahlen, welches das Betriebsratsmitglied erzielt hätte, wenn es gearbeitet hätte (sogenannte hypothetische Betrachtung). Hierzu zählen neben der Grundvergütung auch alle Zuschläge und Zuschläge sowie die allgemeinen Zuwendungen des Arbeitgebers, nicht jedoch Leistungen mit Aufwendungscharakter sowie Zahlungen ohne Entgeltcharakter (wie z.B.Trinkgeld).

Nur wenn es aus betriebsbedingten Gründen notwendig ist, Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, besteht eine entsprechende Freistellungsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG . Betriebsbedingte Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder, etwa im Rahmen eines Schichtbetriebs, die Betriebsratstätigkeit nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitglied erbracht werden kann.

Ein Freistellungsanspruch besteht demgegenüber dann nicht, wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit aus betriebsratsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbringt, etwa weil die Diskussionen im Betriebsrat über die Arbeitszeit hinaus angedauert haben oder weil die Anfahrt zu einer erforderlichen Betriebsratsschulung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. In diesen Fällen ist die Betriebsratstätigkeit weder in Freizeit auszugleichen noch zu vergüten; hier gilt das Ehrenamtsprinzip.

Eine Vergütung wie Mehrarbeit für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Freizeitausgleich – vorausgesetzt ein entsprechender Anspruch besteht nach den oben dargestellten Grundsätzen gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG – wiederum aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb eines Monates gewährt werden kann.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied nicht ausdrücklich für erforderliche Betriebsratstätigkeit freistellen muss, sondern sich das Betriebsratsmitglied selbst freistellen kann, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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