Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.12.2023 (1 ABR 28/22)
In konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle digital mithilfe einer Recruiting-Software durchgeführt und dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsantrags gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG Zugriff auf dieses System und die dort hinterlegten Angaben der Bewerber gewährt.
Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur Einstellung mit der Begründung verweigert, es reiche im Rahmen des § 99 BetrVG nicht aus, die Bewerbungsunterlagen digital zur Verfügung zu stellen; vielmehr hätten die Unterlagen schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Im Rahmen des von der Arbeitgeberin angestrengten Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG entschieden das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht in Papierform erfolgen müsse. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen dem Betriebsrat lediglich die Informationen so erteilt werden, um er sein Vetorecht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben kann. Diese Möglichkeit habe der Betriebsrat auch bei Gewährung eines digitalen Einsichts- und Leserechts in Bezug auf die Bewerbungsunterlagen. Deshalb sei die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen.