29. April 2024
Betriebsverfassungsrecht
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Digitale Informationen ausreichend bei Einstellungen gem. § 99 BetrVG

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.12.2023 (1 ABR 28/22)

In konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle digital mithilfe einer Recruiting-Software durchgeführt und dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsantrags gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG Zugriff auf dieses System und die dort hinterlegten Angaben der Bewerber gewährt.

Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur Einstellung mit der Begründung verweigert, es reiche im Rahmen des § 99 BetrVG nicht aus, die Bewerbungsunterlagen digital zur Verfügung zu stellen; vielmehr hätten die Unterlagen schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Im Rahmen des von der Arbeitgeberin angestrengten Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG entschieden das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht in Papierform erfolgen müsse. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen dem Betriebsrat lediglich die Informationen so erteilt werden, um er sein Vetorecht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben kann. Diese Möglichkeit habe der Betriebsrat auch bei Gewährung eines digitalen Einsichts- und Leserechts in Bezug auf die Bewerbungsunterlagen. Deshalb sei die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen.

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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