17. November 2022
Betriebsverfassungsrecht
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Kosten für Betriebsrats­schulungen

Das Betriebsverfassungsrecht kennt zwei Schulungsarten – erforderliche Schulungen gemäß § 36 Abs. 6 BetrVG und anerkannte Schulungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG.

Bei den erforderlichen Schulungen muss der Arbeitgeber alle Kosten für die Freistellung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder und die Schulung selbst im erforderlichen Umfang zahlen, während er bei anerkannten Schulung nur die Kosten der Freistellung zu zahlen hat.

 

Schulungen sind gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann erforderlich, wenn sie vom Schulungsinhalt her erforderlich sind, der oder die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder Schulungsbedarf haben, die Teilnehmerzahl einer Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso standhält wie die Dauer der Schulung und die insgesamt verursachten Kosten.

Die Schulungsinhalte müssen objektiv erforderlich, was voraussetzt, dass diese einen Bezug zu den Aufgaben eines Betriebsrats haben.

Darüber hinaus müssen sie jedoch auch subjektiv erforderlich sein, d.h. für den Betriebsrat in seiner konkreten betrieblichen Situation. Dies ist bei den so genannten  Grundlagenschulungen, wie etwa zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht immer der Fall. Zu den Grundlagenthemen können sich alle Betriebsratsmitgliederschulen lassen, auch kurz vor Ende der Amtszeit, sowie Ersatzmitglieder, wenn diese häufig nachrücken.

Demgegenüber setzt die Erforderlichkeit von Spezialschulungen immer einen aktuellen betrieblichen Anlass zu dem Schulungsthema voraus. Der aktuelle Bezug kann sich auch aus der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats ergeben, etwa bei einem Mitglied des für das Thema zuständigen Ausschusses.

Zudem muss sich auch ein Schulungsbedarf für das einzelne teilnehmende Betriebsratsmitglied ergeben. Verfügt dieses bereits über die erforderlichen Kenntnisse, etwa weil es schon vorher eine Schulung besucht hat, die mehr als 50 % der Themen der aktuellen Schulung abgedeckt hat, liegt kein Schulungsbedarf vor.

Wie hoch die Teilnehmerzahl der Betriebsratsmitglieder bezogen auf ein Seminarthema sein darf, ergibt sich wiederum daraus, ob es sich um eine Grundlagen- oder eine Spezialschulung handelt. An einer Grundlagenschulung können alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die über die entsprechenden Kenntnisse noch nicht verfügen. Demgegenüber können an Spezialschulungen nur die jeweiligen Spezialisten im Betriebsrat, insbesondere also die Mitglieder eines rechtmäßig gebildeten Ausschusses, in dessen Aufgabengebiet das Thema der Schulung fällt, teilnehmen.

In Bezug auf die Dauer der Schulung sind keine generellen Zeitangaben zu einzelnen Schulungsthemen möglich; es kommt insbesondere auf den Wissensstand der zu schulenden Betriebsratsmitglieder an. Bei Grundlagenschulung geht die Rechtsprechung wohl von je 14 Tagen Schulung zum Betriebsverfassungsrecht und zum allgemeinen Arbeitsrecht aus.

 

Was insgesamt die Kosten der Schulung anbelangt, gilt Folgendes:

Die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben einen Entgeltanspruch nach den Grundsätzen des Entgeltausfallprinzips, d.h. sie bekommen das Entgelt, welches sie erhalten hätten, wenn sie nicht an der Schulung teilgenommen hätten.

Hinsichtlich der Kosten der Schulung selbst, muss der Betriebsrat die kostengünstigere Schulung wählen, wenn diesbezüglicher ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers erfolgt, die kostengünstigere Schulung qualitativ gleichwertig ist oder die Schulung ansonsten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Übernachtungskosten sind nicht zu zahlen, wenn die Anfahrtszeit zumutbar (Schulungsdauer plus Zeit für Hin- und Rückfahrt nicht mehr als 10 Stunden) ist und die Übernachtung vom Veranstalter nicht pauschal in den Seminargebühren eingerechnet wurde.

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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