BAG vom 28.1.2026 – 7 ABR 26/24
Die Digitalisierung verwischt klassische Betriebsgrenzen – besonders bei Essenslieferdiensten, deren Fahrerinnen und Fahrer häufig ohne örtliche Führung arbeiten und stattdessen per App gesteuert werden. Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Lieferdienst eine Zentrale in Berlin sowie „Hubs“ in größeren Städten. In kleineren „Remote-Cities“ waren ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt – ohne Vorgesetzte vor Ort. Einsatz, Aufträge und Kommunikation liefen nahezu vollständig digital über App und E-Mail. Für eine solche Remote-City wählten die Beschäftigten einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an: Ohne Leitungsmacht vor Ort fehle die betriebsratsfähige Einheit. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht.
Das BAG bestätigt nunmehr seine bisherige Linie: Ein Betriebsteil muss weiterhin ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen. Dieses Kriterium gilt auch in digital organisierten Arbeitswelten. Zugleich deutet die Mitteilung darauf hin, dass digitale Kommunikationskanäle und KI-gestützte Steuerung für die Betriebsteilabgrenzung keine eigenständige „Ersatz-Leitung“ begründen. Ob das BAG ausdrücklich am Erfordernis eines lokalen Ansprechpartners vor Ort festhält, bleibt den noch ausstehenden Entscheidungsgründen vorbehalten.
Praktisch bringt die Entscheidung vor allem eines: Mehr Rechtssicherheit für Plattform- und Lieferdienstmodelle – und tendenziell weiterhin Spielraum für Arbeitgeber, Betriebsstrukturen über den Zuschnitt des Leitungsapparats zu gestalten.