22. Februar 2026
Betriebsverfassungsrecht
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
Stets up-to-date.

Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.

Essenslieferdienste und die Betriebsabgrenzung im App-Betrieb

BAG vom 28.1.2026 – 7 ABR 26/24

Die Digitalisierung verwischt klassische Betriebsgrenzen – besonders bei Essenslieferdiensten, deren Fahrerinnen und Fahrer häufig ohne örtliche Führung arbeiten und stattdessen per App gesteuert werden. Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Lieferdienst eine Zentrale in Berlin sowie „Hubs“ in größeren Städten. In kleineren „Remote-Cities“ waren ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt – ohne Vorgesetzte vor Ort. Einsatz, Aufträge und Kommunikation liefen nahezu vollständig digital über App und E-Mail. Für eine solche Remote-City wählten die Beschäftigten einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an: Ohne Leitungsmacht vor Ort fehle die betriebsratsfähige Einheit. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht.

Das BAG bestätigt nunmehr seine bisherige Linie: Ein Betriebsteil muss weiterhin ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen. Dieses Kriterium gilt auch in digital organisierten Arbeitswelten. Zugleich deutet die Mitteilung darauf hin, dass digitale Kommunikationskanäle und KI-gestützte Steuerung für die Betriebsteilabgrenzung keine eigenständige „Ersatz-Leitung“ begründen. Ob das BAG ausdrücklich am Erfordernis eines lokalen Ansprechpartners vor Ort festhält, bleibt den noch ausstehenden Entscheidungsgründen vorbehalten.

Praktisch bringt die Entscheidung vor allem eines: Mehr Rechtssicherheit für Plattform- und Lieferdienstmodelle – und tendenziell weiterhin Spielraum für Arbeitgeber, Betriebsstrukturen über den Zuschnitt des Leitungsapparats zu gestalten.

Jetzt unverbindliches Erstgespräch anfordern

"*" indicates required fields

Schritt 1 von 2

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

Weiterlesen
Ebenfalls interessant

In der Zeit vom 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 finden die...

Artikel ansehen >

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Ehrenamts weder benachteiligt noch begünstigt werden...

Artikel ansehen >

Während in der Corona-Pandemie großzügige Betriebsvereinbarungen mit mehreren Tagen mobiler...

Artikel ansehen >

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betriebsratsmitglieder...

Artikel ansehen >