07. April 2026
Restrukturierung, Kündigungsrecht
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Formfehler mit Folgen: BAG erklärt Kündigungen bei Massenentlassungen für unwirksam

Formfehler mit Folgen: BAG erklärt Kündigungen bei Massenentlassungen für unwirksam

BAG, Urteile vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Massenentlassung weiter geschärft und die Anforderungen an Arbeitgeber deutlich konkretisiert: Kündigungen sind unwirksam, wenn eine erforderliche Massenentlassungsanzeige gar nicht erstattet wird oder wenn sie zu früh – also vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat – eingeht.

 Den Entscheidungen lagen zwei typische Fehlerkonstellationen zugrunde: In einem Fall fehlte die Massenentlassungsanzeige vollständig, im anderen wurde sie noch während des laufenden Konsultationsverfahrens abgegeben. In beiden Fällen stellte das BAG klar, dass das Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG kein bloßer Formalismus ist, sondern eine zwingende Voraussetzung für wirksame Kündigungen.

 Damit folgt das BAG den Vorgaben des EuGH aus den Urteilen vom 30. Oktober 2025 in den Sachen C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]. Für Arbeitgeber bedeutet das: Schon Verfahrens- oder Timingfehler im Anzeigeprozess können zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen führen. Die Entscheidungen schaffen zwar mehr rechtliche Klarheit, erhöhen zugleich aber die Anforderungen an eine präzise und rechtssichere Vorbereitung von Massenentlassungen.

Fazit: Arbeitgeber müssen bei Massenentlassungen künftig noch genauer auf Reihenfolge, Vollständigkeit und Timing achten. Die Entscheidungen des BAG zeigen deutlich: Das Anzeigeverfahren ist keine Nebensache, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Schon formale Fehler oder ein verfrühter Zugang der Anzeige können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen. Umso wichtiger ist es, Konsultationsverfahren und Anzeigeverfahren eng aufeinander abgestimmt und rechtlich sauber zu steuern.

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Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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