Formfehler mit Folgen: BAG erklärt Kündigungen bei Massenentlassungen für unwirksam
BAG, Urteile vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Massenentlassung weiter geschärft und die Anforderungen an Arbeitgeber deutlich konkretisiert: Kündigungen sind unwirksam, wenn eine erforderliche Massenentlassungsanzeige gar nicht erstattet wird oder wenn sie zu früh – also vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat – eingeht.
Den Entscheidungen lagen zwei typische Fehlerkonstellationen zugrunde: In einem Fall fehlte die Massenentlassungsanzeige vollständig, im anderen wurde sie noch während des laufenden Konsultationsverfahrens abgegeben. In beiden Fällen stellte das BAG klar, dass das Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG kein bloßer Formalismus ist, sondern eine zwingende Voraussetzung für wirksame Kündigungen.
Damit folgt das BAG den Vorgaben des EuGH aus den Urteilen vom 30. Oktober 2025 in den Sachen C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]. Für Arbeitgeber bedeutet das: Schon Verfahrens- oder Timingfehler im Anzeigeprozess können zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen führen. Die Entscheidungen schaffen zwar mehr rechtliche Klarheit, erhöhen zugleich aber die Anforderungen an eine präzise und rechtssichere Vorbereitung von Massenentlassungen.
Fazit: Arbeitgeber müssen bei Massenentlassungen künftig noch genauer auf Reihenfolge, Vollständigkeit und Timing achten. Die Entscheidungen des BAG zeigen deutlich: Das Anzeigeverfahren ist keine Nebensache, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Schon formale Fehler oder ein verfrühter Zugang der Anzeige können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen. Umso wichtiger ist es, Konsultationsverfahren und Anzeigeverfahren eng aufeinander abgestimmt und rechtlich sauber zu steuern.