BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine formularmäßige Freistellungsklausel, die dem Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung ein einseitiges Recht zur bezahlten Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einräumt, unwirksam ist. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt eine solche Klausel Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst zum 30. November 2024 gekündigt. Auf Grundlage einer Standardklausel im Arbeitsvertrag stellte der Arbeitgeber ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte zugleich die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer machte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Das BAG bestätigte zwar, dass die verwendete Freistellungsklausel einer AGB-Kontrolle unterliegt und in dieser Form keinen Bestand hat. Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass eine pauschale Vertragsregelung dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, im Einzelfall ein besonderes Interesse an einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung geltend zu machen. Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse wiegt daher grundsätzlich schwerer als das abstrakte Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Freistellung.
Für Arbeitgeber besonders wichtig: Das Urteil bedeutet kein generelles Freistellungsverbot nach Kündigungen. Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob eine Freistellung im konkreten Einzelfall dennoch zulässig sein kann, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Da das Landesarbeitsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Praxishinweis für Arbeitgeber: Standardisierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sollten überprüft werden. Eine Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis lässt sich künftig nicht ohne Weiteres auf eine weit gefasste Formularregelung stützen. Erforderlich bleibt vielmehr eine tragfähige, einzelfallbezogene Begründung.