In Zeiten zunehmender privater und beruflicher Mobilität sowie internationaler Tätigkeiten ist es keine Seltenheit mehr, dass Arbeitnehmer während eines Auslandsaufenthalts erkranken – sei es im Rahmen eines Urlaubs, einer Dienstreise, oder einer längerfristigen Entsendung.
Damit stellt sich regelmäßig die Frage, wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUBs) aus dem Ausland rechtlich zu behandeln sind.
Um die rechtliche Einordnung ausländischer Bescheinigungen nachvollziehen zu können, ist zunächst ein Blick auf die Handhabung in Bezug auf inländische AUBs zu werfen.
Beweiswert inländischer AUBs
Einer in Deutschland ausgestellten AUB kommt bekanntermaßen ein hoher Beweiswert zu. Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen, gilt als erbracht, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäß ausgestellte AUB vorlegt bzw. der Arbeitgeber diese elektronisch abruft. Weitere Angaben sind vom Arbeitnehmer zunächst nicht zu machen.
Der Beweiswert der AUB ist jedoch nicht absolut – er kann vom Arbeitgeber erschüttert werden, indem er tatsächliche Umstände darlegt und erforderlichenfalls auch beweist, die berechtigte Zweifel an der behaupteten Erkrankung begründen. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da der Arbeitgeber mangels Kenntnis der Krankheitsursachen nur in begrenztem Umfang in der Lage ist, Indizien vorzubringen, die den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern können.
Die Erschütterung des Beweiswerts führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung automatisch verliert. Ist der Beweiswert einer AUB erschüttert, führt das zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer muss infolgedessen weiteren Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führen.
Beweiswert ausländischer AUBs innerhalb der EU – frühere Rechtslage
In der Vergangenheit hatten AUBs aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine besondere rechtliche Stellung. Der Grund dafür lag in einer EU-Richtlinie, die den Beweiswert solcher Dokumente stärkte: Wurde eine AUB aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorgelegt, durfte dieser Beweis nicht ohne Weiteres angezweifelt werden. Dies sorgte grundsätzlich für Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Arbeitsrecht, schränkte jedoch gleichzeitig die Möglichkeit ein, Zweifelsfälle genauer zu prüfen.
Die Rechtsprechung des EuGH zum bekannten Paletta-Fall (EuGH, Urt. v. 03.06.1992, Rechtssache C-45/90) legte die Grundsätze für im EU-Ausland ausgestellte AUBs fest.
In dem Fall meldeten sich Vittorio Paletta und seine Ehefrau während des ihnen von ihrem deutschen Arbeitgeber bewilligten Urlaubs krank. Der Arbeitgeber weigerte sich, ihnen für diesen Zeitraum den Lohn fortzuzahlen, weil er der Auffassung war, er sei an die im Ausland getroffenen ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit er ernstliche Zweifel hatte, nicht gebunden.
Der EuGH entschied, dass Art. 18 der VO (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 auch für Arbeitgeber gilt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts (die Krankenkasse oder den Unfallversicherungsträger, der für die Behandlung des Arbeitnehmers zuständig ist) getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er ermächtigt durch Art. 18 Abs. 5 der VO die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt („Paletta I“).
In seiner Entscheidung „Paletta II“ (Urt. v. 02.05.1996, Rechtssache C-206/94) stellte der EuGH klar, dass es dem Arbeitgeber trotz des grundsätzlichen Beweiswerts der ausländischen AUB nicht verwehrt ist zu beweisen, dass der Arbeitnehmer betrügerisch oder missbräuchlich eine Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne tatsächlich krank gewesen zu sein.
Damit ergab sich für AUBs aus einem anderen Land der EU eine andere Rechtslage als für die inländische Bescheinigungen. Es reichte nicht aus, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der AUB erschütterte. Vielmehr musste der Beweis des Gegenteils, also der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, geführt werden.
Die Entscheidung stieß überwiegend auf Kritik, da es dem Arbeitgeber praktisch unmöglich gemacht wurde, die Richtigkeitsvermutung der AUB zu erschüttern. Die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer durch einen Arzt nach Wahl des Arbeitgebers vor Ort untersucht werden konnte, schien eher theoretischer Natur.
Neue Rechtslage
AUBs aus dem Nicht-EU-Ausland
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich in einer wichtigen Entscheidung vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24, intensiv mit dem Beweiswert von AUBs aus dem Nicht-EU-Ausland auseinandergesetzt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurde, hat grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Einzige zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die ausländische Bescheinigung erkennen lassen muss, dass der ausländische Arzt zwischen einer einfachen Erkrankung und einer mit der Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit differenziert hat.
Der Beweiswert der im Nicht-EU-Ausland ausgestellten AUB konnte in diesem Fall erschüttert werden, weil nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung in dem zu würdigenden Einzelfall Umstände vorlagen, die in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründeten.
Einzelne Ungereimtheit (z.B. die Krankschreibung beginnt direkt nach dem Urlaub) reichen oft nicht aus, um den hohen Beweiswert einer AUB zu erschüttern. Erst das Zusammenspiel von mehreren auffälligen Umständen kann dazu führen, dass ein Gericht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Attests hat.
In der aktuellen Entscheidung stellt das BAG aber ausdrücklich nur auf im Nicht-EU-Ausland ausgestellte AUBs ab. Daraus ergibt sich zwangsläufig die weiterführende Überlegung, ob die gleichen Maßstäbe auch für AUBs aus dem EU-Ausland gelten.
AUBs aus dem EU-Ausland
Es ist fraglich, ob die strengeren Grundsätze – insbesondere im Lichte der EuGH-Entscheidung im Paletta-Fall- für im EU-Ausland ausgestellten AUBs auch weiterhin gelten.
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass zwar die zugrundeliegenden europäischen Regelungen mittlerweile abgelöst worden seien (statt EWG-VO Nr. 1408/71 als Durchführungsverordnung zu VO (EWG) Nr. 574/72 nunmehr VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. der VO (EG) Nr. 987/2009), sich aber inhaltlich an den wesentlichen Verfahrensregelungen nichts geändert habe. Demgegenüber wird allerdings eingewandt, dass sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen auch der rechtliche Charakter ausländischer AUBs verändert habe: So sieht Art. 27 Abs. 8 der VO (EG) Nr. 987/2009 vor, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nunmehr dieselbe Rechtswirkung entfaltet wie eine Bescheinigung des zuständigen Trägers im Wohnstaat. Diese Gleichstellung könnte eine differenzierende nationale Betrachtung zulassen und die Möglichkeit eröffnen, unionsrechtlich ausgestellte AUBs nach denselben Maßstäben zu behandeln wie inländische Bescheinigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass die Rechtsprechung künftig zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine im EU-Ausland ausgestellte AUB die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AUB gelten.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Zur rechtssicheren Beurteilung ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zur Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen können folgende Prüf- und Handlungsschritte maßgeblich sein:
- Gesamtschau:Ausländische ärztliche Atteste sollten nicht vorschnell pauschal in Zweifel gezogen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob mehrere objektive Umstände zusammentreffen, die im Rahmen einer Gesamtschau ernsthafte Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit begründen können (z. B. Attest aus dem Urlaubsland, widersprüchliches Verhalten, auffällige Häufung von Erkrankungen im Anschluss an Urlaubszeiten, Vorgeschichte mit Erkrankungen im Anschluss an den geplanten Urlaub etc.).
- Sorgfältige Dokumentation:Sämtliche Umstände, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit stützen könnten, sollten umfassend dokumentiert werden – etwa der E-Mail-Verkehr, der Zeitpunkt der Krankmeldung, widersprüchliche Angaben, Beobachtungen Dritter usw.
- Anforderungen an das Attest überprüfen:Das ausländische Attest sollte hinreichend erkennen lassen, dass der behandelnde Arzt zwischen bloßer Krankheit und tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit differenziert hat. Ggf. ist die Vorlage einer Übersetzung oder einer ergänzenden ärztlichen Erläuterung zu verlangen.
- Aufklärung durch Gespräch:Etwaige Unklarheiten oder Widersprüche können mitunter bereits durch ein sachliches Gespräch mit der betroffenen Person aufgeklärt und ausgeräumt werden.
- Rechtzeitige Mitteilung im Fall der Leistungsverweigerung: Bestehen ernsthafte Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit und soll die Entgeltfortzahlung verweigert werden, ist dies dem Arbeitnehmer unter Angabe der maßgeblichen Gründe rechtzeitig mitzuteilen.
- Im Streitfall anwaltlichen Rat einholen: Insbesondere, wenn eine Entgeltfortzahlung verweigert werden soll oder eine Kündigung im Raum steht, ist frühzeitig arbeitsrechtlicher Beistand hinzuzuziehen, um Risiken zu minimieren.