06. Januar 2021
Individualarbeitsrecht, Arbeitsrecht und Pandemie, Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Kann der Arbeitgeber Mundschutz und Handschuhe im Betrieb einseitig verbieten?

Das Arbeitsgericht Berlin, Az. 55 BVGa 2341/20 war im März 2020 aufgrund der aktuellen Corona- Lage mit folgendem Sachverhalt befasst:

I. Sachverhalt

Ein Unternehmen, welches an Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops betreibt und einen Betriebsrat besitzt, verbot seinen Beschäftigten das Tragen von Mundschutz und Handschuhen. Einige Beschäftigte hatten sich, offensichtlich aus Angst vor Ansteckung bei durchreisenden Fluggästen mit dem Coronavirus auf eigene Initiative Handschuhe und einen Mundschutz zugelegt.

Nachdem die Arbeitgeberin den Beschäftigten, das Tragen derartiger Schutzbekleidung untersagte, wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das zuständige Arbeitsgericht Berlin. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt sei. Kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin gab der Arbeitgeber jedoch nach und gestattete das Tragen von Mundschutz und Handschuhe während der Arbeit. Daraufhin hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt, sodass das Gericht hierüber nicht mehr entscheiden musste.

II. Wie hätte das Gericht entschieden?

Bekleidungsvorschriften unterfallen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diesbezüglich besteht ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs, d. h. des sogenannten Ordnungsverhaltens. Hierunter fallen allgemeine Verhaltensregelungen hinsichtlich des Zusammenlebens und -wirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Hierunter fallen auch Vorschriften hinsichtlich der Bekleidung und der Dienstkleidung von Arbeitnehmern. Dies gilt sowohl für spezielle Dienstkleidung (Uniform) als auch für allgemeine Bekleidungsvorschriften (z.B. Anzug und Krawatte). Darüber hinaus ergibt sich ein Mitbestimmungsrecht vorliegend aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Hiernach hat der Betriebsrat im Bereich des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen.

Bei der Vorschrift des § 87 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen Fall der „sogenannten echten Mitbestimmung“. Im Bereich der echten Mitbestimmung kann der Arbeitgeber Maßnahme nicht einseitig anordnen, sondern muss jeweils mit dem Betriebsrat diesbezüglich nach entsprechenden Verhandlungen eine Einigung herbeiführen. Erfolgt keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.

Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung des BAG sind individualrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Vorschriften der echten Mitbestimmung rechtsunwirksam und müssen daher vom Arbeitnehmer auch nicht beachtet werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie z.B. eine Abmahnung oder eine Kündigung können durch den Arbeitgeber somit auch nicht rechtswirksam durchgesetzt werden. Dem Betriebsrat steht bei einem groben Verstoß gegen die Vorschrift des § 87 Abs. 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zu. Der Betriebsrat kann beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung selbst vorzunehmen. Dieser Unterlassungsanspruch kann im Einzelfall auch im Eilrechtsschutz, d. h. im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hätte das Arbeitsgericht Berlin dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und den Arbeitgeber verurteilt, das Tragen von Handschuhen und Mundschutz durch die Arbeitnehmer zu dulden.

III. Fazit

Vorliegend war der Gesundheitsschutz betroffen. Dieser verfolgt gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG den Zweck, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Der Begriff der „Maßnahme“ ist hierbei weit auszulegen. Hierunter fallen letztlich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten. Im Hinblick auf die grassierende Pandemie war das Tragen von Mundschutz und Handschuhen eine geeignete Maßnahme und den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer zu sichern und zu verbessern. Durch den Arbeitgeber durfte das Tragen von Mundschutz und Handschuhe nicht verweigert werden. Letztlich obliegt dem Arbeitgeber der Arbeitsschutz, weshalb durch ihn gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Umstände, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, zu treffen sind. Hieraus folgt, dass durch den Arbeitgeber im Zweifel das Tragen entsprechender Schutzkleidung sogar angeordnet werden kann und muss. Selbstverständlich ist auch hierbei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen hier zutreffend sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

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