In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit, welche innerhalb des durch den Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaubes oder in Freiwochen vorgenommen wurde, in das Arbeitszeiterfassungssystem als Arbeitszeit (Überstunden) eintragen und dann für die Zeit dieser Betriebsratstätigkeit einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung verlangen. Häufig herrscht bei den Arbeitgebern Unklarheit darüber, ob sie dem Verlangen dieser Betriebsratsmitglieder stattgeben müssen. Leider kommt es aufgrund dieser Unsicherheit immer wieder zu Zahlungen des entsprechenden Arbeitsentgelts oder zur Leistung eines Freizeitausgleichs. Dies ist für Arbeitgeber jedoch mit Kosten und Ressourcen verbunden und nach der Rechtsprechung auch nicht mehr rechtmäßig.
In dem aktuellen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz machte ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Gutschrift einer Betriebsratstätigkeit in seinem Erholungsurlaub auf sein Arbeitszeitkonto geltend. Nach Urteil des LAG Rheinland-Pfalz folge ein Anspruch auf Gutschrift einer Betriebsratstätigkeit auf dem Arbeitszeitkonto des betreffenden Betriebsratsmitgliedes jedoch weder aus § 37 Abs. 2 BetrVG noch aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Ein Betriebsratsmitglied habe bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben innerhalb seines ihm gewährten Erholungsurlaubes keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. eine Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Eine solche Vergütung der Betriebsratstätigkeit sei mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG und dem Begünstigungsverbot gem. § 78 Satz 2 BetrVG unvereinbar, da Betriebsratsmitglieder durch ihr Amt keinerlei zusätzlichen Vergütungsansprüche erwerben dürften. Aus diesem Grund schied auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung aus. Befindet sich ein Betriebsratsmitglied im gewährten Erholungsurlaub, gehe dies mit einer Suspendierung der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratsamts einher. Bei einem Betriebsratsvorsitzenden stelle dieser Fall einen Verhinderungsfall dar, welcher eine Suspendierung von der betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit bewirke. Der Betriebsratsvorsitzende sei dann gem. § 26 Abs. 2 BetrVG zu vertreten (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. V. 13.6.2024 – 5 Sa 255/23).
Durch dieses aktuelle Urteil wurde nun nochmals verdeutlicht, dass Ansprüche auf Zeitgutschrift oder Vergütung für Betriebsratstätigkeiten im Urlaub oder in Freiwochen nicht bestehen. Arbeitgeber sind somit nicht verpflichtet eine Zeitgutschrift oder Vergütung für Betriebsratstätigkeit zu leisten, welche im Urlaub stattfinden und nicht betrieblich veranlasst wurden.