03. April 2025
Betriebsverfassungsrecht
Autor Dominic Wallenstein
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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Freigestellte Betriebsräte arbeiten nicht

BAG 26.11.2024 – 1 ABR 12/23

Wird ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entgeltordnung Ein- oder Umgruppiert, löst dieses ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 abs. 1 BetrVG aus. Soweit klar. Aber macht es einen Unterschied, wenn sich die Entgeltgruppe eines freigestellten Betriebsrats ändert?

Aufgrund des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots des § 78 S. 2 BetrVG sehen sich Arbeitgeber regelmäßig damit konfrontiert, dass vor allem freigestellte Betriebsratsmitglieder mehr Geld fordern. Die Argumentation ist immer die gleiche „Wäre ich nicht freigestellter Betriebsrat, wäre ich auf jeden Fall befördert worden“. Dass diese Einlassung des Betriebsratsmitglieds in den allermeisten Fällen nicht zu einer Entgelterhöhung führt zeigt die Praxis. Hier sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Höhergruppierung erfahren kann. Findet eine Höhergruppierung alleine „wegen dem Betriebsfrieden“ statt, macht sich der Geschäftsführer im Zweifel strafbar (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 78 S. 2 BetrVG).

Zurück zum Thema: Kommt im Rahmen einer Gehaltsüberprüfung heraus, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied herauf- oder Herabgruppiert werden muss, wird der Betriebsrat als Gremium (zumeist bei der Herabgruppierung) intervenieren wollen. Doch wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat hierzu überhaupt nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG anhört, kann der Betriebsrat nicht widersprechen. Die Frage ist allerdings, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in einem solchen Fall überhaupt anhören? In diesem Fall könnte der Betriebsrat eine Unterlassung beim Arbeitsgericht beantragen. Dieses wäre ungeschickt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. Das Ergebnis, es besteht bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

Die Änderung der Entgeltgruppe oder des Gehaltes ist nach der zu teilenden Ansicht des BAG keine Umgruppierung. Es fehlt in einem solchen Fall an dem Tatbestandsmerkmal der Einreihung der auszuübenden Tätigkeit in eine Vergütungsordnung.

Der Arbeitgeber nimmt bei freigestellten Betriebsräten gerade keine Einreihung der auszuübenden Tätigkeit in eine Vergütungsordnung vor. Vielmehr erfolgt die Entgeltanpassung entweder auf Grundlage der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder feststeht, dass das Betriebsratsmitglied nur in Folge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte und damit eine Benachteiligung vermieden werden soll. Denn das freigestellte Betriebsratsmitglied übt überhaupt keine berufliche Tätigkeit aus. Es agier ausschließlich im Rahmen des Ehrenamtes.

 

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Über den Autor

Dominic Wallenstein ist Partner der Anwaltssozietät Dr. Schreiner + Partner. Er ist am Karlsruher Standort ansässig.

Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und der Universität Bielefeld.

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