10. März 2021
Betriebsverfassungsrecht
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Kein Mitbestimmungs­recht des Betriebsrats hinsichtlich eines Handyverbots am Arbeitsplatz

Hessisches LAG, Beschluss vom 16.04.2020, 5 TaBV 178/19

Das Hessische LAG hatte darüber zu entscheiden, ob ein Handyverbot und ein Verbot der Nutzung mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslösen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sieht die Mitbestimmung des Betriebsrats in Fragen der Ordnung des Betriebs vor. Unterschieden wird hier zwischen dem sogenannten Ordnungsverhalten, bei dem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Vom Ordnungsverhalten ist das gesamte Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb umfasst, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, d. h. dem Arbeitsverhalten steht.

Ausgehend von einer Entscheidung des BAG wonach ein Radioverbot am Arbeitsplatz grundsätzlich mitbestimmungspflichtig und nur im Ausnahmefall mitbestimmungsfrei sei, nämlich dann, wenn das Radiohören während der Arbeit unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsleistung habe, argumentierte das Hessische LAG dahingehend, dass die Handynutzung mitbestimmungsfrei sei. Ausgeführt hierzu wurde, dass die Handynutzung am Arbeitsplatz unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten habe, da jeder Blick auf das Handy die Arbeit unterbreche. Entsprechend der Entscheidung des BAG zum Radioverbot sei somit das Arbeitsverhalten betroffen, weshalb eine Mitbestimmung des Betriebsrats ausscheide.

Praxistipp:

Hinsichtlich der Handynutzung am Arbeitsplatz sollten Unternehmen grundsätzlich versuchen eine einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat zu erzielen. Das Handyverbot liegt im Grenzbereich zwischen mitbestimmungsfreien Arbeits- und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten. Jedenfalls dann, wenn sich das Verbot ausschließlich auf die Arbeitszeit bezieht, soll das Arbeitsverhalten betroffen sein. Bezieht sich das Verbot auch auf Pausenzeiten, kommt eine Mitbestimmung des Betriebsrats jedoch in Betracht.

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