Mit Urteil vom 01.12.2025 – 8 U 93/24 – hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag wirksam sein kann, wenn die Rechtsfolgen klar erkennbar sind, auf § 622 BGB Bezug genommen wird, beiden Seiten ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung eingeräumt wird und der Vertrag eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall vorsieht.
Im konkreten Fall sah der Vertrag vor, dass die jederzeit mögliche gesellschaftsrechtliche Abberufung „als Kündigung des Dienstvertrags gem. § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gilt. Das OLG hat dies so verstanden, dass keine gesonderte Kündigungserklärung mehr erforderlich ist und der befristete Geschäftsführervertrag trotz Laufzeit vorzeitig endet. Der Vertrag lief deshalb nicht bis zum vereinbarten 31.03.2021, sondern bereits zum 31.01.2019 aus.
Für die Praxis ist das besonders wichtig: Die Entscheidung zeigt deutlich die Gefahr, dass auch ein befristeter Geschäftsführervertrag durch eine Kopplungsklausel vorzeitig beendet werden kann. Die Befristung schützt also nicht zwingend vor einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Abberufung wirksam mit einer ordentlichen Kündigung verknüpft ist.
Der Kläger hatte nur in einem Nebenpunkt Erfolg: Das OLG sprach ihm noch weitere 14.583,33 € brutto an Tantiemen für 2018 und 2019 zu; im Übrigen blieb es bei der Wirksamkeit der Kopplung und der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Die Revision wurde für den Kläger zugelassen, ausdrücklich zur Fortbildung des Rechts, weil die Anforderungen an solche Kopplungsklauseln in der Literatur umstritten sind und höchstrichterliche Vorgaben bislang fehlen.