Das LAG Hamm (14 SLa 145/25) hat jüngst entschieden, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber, welche ohne Arztkontakt erging, als arglistige Täuschung einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen kann.
Was ist passiert?
Ein Mitarbeiter hat bei seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, welche er von einem Onlinearzt erhalten hat, nachdem er einen Onlinefragebogen ausgefüllt hat. Eine Videosprechstunde oder ein andersgearteter Kontakt zwischen Arbeitnehmer und dem ausstellenden Arzt fand nicht statt.
Nachdem der Arbeitnehmer das online erhaltene Attest beim Arbeitgeber eingereicht hat, erhob die Personalabteilung Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung, da eine sonst übliche Meldung im elektronischen Meldesystem der Krankenkasse (eAU) nicht vorhanden war.
Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit diesem Verdacht konfrontierte, verwies dieser darauf, dass es sich um ein privatärztliches Attest per Telemedizin handelt.
Der Arbeitgeber entschloss sich sodann zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, da er von einem Entgeltfortzahlungsbetrug ausgeht.
Der Rechtsweg
Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zunächst statt und verwies darauf, dass nicht erweisen sei, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank war und verwies auf die Möglichkeit einer Abmahnung.
Das LAG Hamm hob das Urteil allerdings auf und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Es bewertete das Verhalten des Arbeitnehmers als arglistige Täuschung über den Umstand des Zustandekommens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die hinweislose Einreichung der (online) Bescheinigung sollte dem Arbeitgeber „bewusst wahrheitswidrig“ suggerieren, dass vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Arztkontakt stattgefunden habe. Hierbei spielte auch der auf der Bescheinigung vermerkte Begriff der „Fernuntersuchung“ eine Rolle, da die AU-Richtlinie in § 4 vor Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer einen Arztkontakt in Form einer tatsächlichen und fernmündlichen bzw. Videountersuchung fordert.
Das LAG betonte, dass durch die Art und Weise des Zustandekommens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deren Beweiswert aufgehoben sei und daher nun der Arbeitnehmer in der Darlegungs- und Beweispflicht ist, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Pauschale Ausführungen zu Unwohlsein, Husten und Gliederschmerzen ohne Beweisangebot genügten dem LAG Hamm nicht.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung ist für die Praxis wegweisend. Trotz der Einführung der eAU gibt es immer noch häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform, welche durch Privatärzte ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich häufig um Ärzte, welche örtlich weit entfernt ansässig sind und als reine Onlinepraxis bzw. mit einem Onlineangebot werben. In diesem Fällen lässt sich die Herkunft der Bescheinigung häufig nachvollziehen, da privatärztliche Atteste nicht per eAU ausgestellt werden. In diesen Fällen käme sodann dem Arbeitnehmer eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast zu.
Aus der Entscheidung lässt sich aber auch eine Tendenz dahingehend ableiten, dass in ähnlichen Fällen, in denen der Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund anderer objektiver Momente gerechtfertigt ist, und der Arbeitgeber aufgrund eines damit einhergehenden Verdachts für einen Entgeltfortzahlungsbetrug das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen will, eine Beweislastumkehr greifen könnte.
Daher würde in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt und einen Marathon läuft, nicht nur aufgrund von Zweifeln der Einbehalt der Entgeltfortzahlung gerechtfertigt sein, sondern in einem zweiten Schritt auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn der Mitarbeiter nicht eine Erkrankung darlegen und beweisen kann, dass diese mit der Teilnahme an einem Marathon nicht im Widerspruch steht.
Die generelle Tendenz der Arbeitsgerichte, bei merkwürdigen Konstellationen in Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit genauer hinzuschauen, setzt sich mit dieser Entscheidung fort.