Der Arbeitgeber, ein Industrieunternehmen, hatte im Rahmen seiner Hausordnung festgelegt, dass die in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer als Arbeitsschutzbekleidung eine rote Hose tragen müssen. Der Arbeitnehmer, ein Handwerksmeister, hatte sich beharrlich geweigert, die rote Hose zu tragen, und war mehrfach in schwarzer oder grauer Hose zur Arbeit erschienen, ohne überhaupt eine Begründung dafür zu geben, warum er das Tragen der roten Hose ablehne. Daraufhin wurde er zweimal abgemahnt und, nachdem er sich immer noch weigerte, die rote Arbeitshose zu tragen, ordentlich gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24) gab dem Unternehmen nunmehr in zweiter Instanz recht. Es läge ein Fall einer beharrlichen Arbeitsverweigerung vor, weswegen der Arbeitnehmer sogar außerordentlich fristlos hätte gekündigt werden können. Der Arbeitgeber habe mit der Vorgabe, die rote Arbeitsschutzhose zu tragen, rechtmäßig von seinem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gemäß § 106 GewO Gebrauch gemacht. Rot sei eine Signalfarbe, die in der Produktion besser zu sehen sei als andere dunkle Farben, so dass der Arbeitsschutz durch diese Farbe besser gewährleistet sei.
Vorgaben zur Arbeitskleidung greifen zwar immer in die Sphäre der Beschäftigten und damit in Art. 2 GG ein. Solange damit jedoch nur ein Eingriff in die Sozialsphäre und nicht in die Intimsphäre des Beschäftigten verbunden sei, überwiege hier eindeutig das Interesse des Arbeitgebers an einem wirksamen Arbeitsschutz gegenüber den ästhetischen Gesichtspunkten, die der Arbeitnehmer möglicherweise ins Feld führen könne.