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Kosten der Betriebsratswahl

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Welche Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen und wo liegen die Grenzen der Kostentragungspflicht?

Die Kosten der Wahl sind gem. § 20 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht aber nur insoweit, als die Kosten für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendig sind. Überflüssige Kosten muss der Arbeitgeber nicht tragen.

Sachkosten

Zu den Kosten der Betriebsratswahl zählen die erforderlichen Sachkosten. Dazu können zählen:

  • Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken
  • Portokosten bei Briefwahl
  • Kosten für einschlägige Gesetzestexte und Kommentierung der Wahlvorschriften für den Wahlvorstand
  • Kosten für ein Kfz, mit dem z. B. Wahlurne, Stimmzettel und Wahlkabinen zu den Wahllokalen gebracht werden können; sofern die Wahlvorstandsmitglieder hierzu ihr eigenes Fahrzeug benutzen, haben sie Anspruch auf die betriebsübliche Kilometerpauschale

Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber aber z. B. auf keinen Fall für die Kosten von Lichtbildern der Kandidaten aufkommen, die durch Beschluss des Wahlvorstandes der Vorschlagsliste beigefügt werden sollen (BAG v. 03.12.1987, AP-Nr. 13 zu § 20 BetrVG 1972).

Persönliche Kosten der Mitglieder des Wahlvorstandes

Persönliche Kosten der Mitglieder des Wahlvorstandes, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied anfallen, hat der Arbeitgeber ebenfalls zu tragen, sofern diese Kosten erforder-
lich sind.

Dazu gehören z. B. die Reisekosten des Wahlvorstandes zu auswärtigen Betriebsteilen.

Versäumnis von Arbeitszeit – Entgeltweiterzahlung

Die Wahl findet während der Arbeitszeit und grundsätzlich im Betrieb statt. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, wenn infolge der Ausübung des Wahlrechts ein notwendiges Versäumnis von Arbeitszeit eingetreten ist.

„Notwendig“ ist ein Arbeitszeitversäumnis dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei „ruhiger und vernünftiger Überlegung“ dieses Versäumnis als erforderlich betrachten konnte.

Das gilt z. B. für die Teilnahme an der gem. § 17 Abs. 2 BetrVG in betriebsratslosen Betrieben abzuhaltenden Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes und beim einfachen Wahlverfahren
nach § 14 a BetrVG für die 1. und 2. Wahlversammlung.

Die Zeiten der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich evtl. erforderlicher Anfahrtszeiten sind den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.

Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber die Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Wahlvorstandsmitglieder über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung einer Betriebsratswahl zu tragen.

Er muss auch das Arbeitsentgelt für die versäumte Arbeitszeit fortzahlen (BAG vom 07.06.1984 AP Nr. 10 § 20 BetrVG).

Die Erforderlichkeit einer Schulung ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandmitgliedes zu messen. Schulungen sind dann nicht erforderlich, wenn ein Wahlvorstandsmitglied bereits ausreichende Kenntnisse über das Wahlverfahren hat.

Der Arbeitnehmer muss also gegenüber dem Arbeitgeber darlegen, wieso er keine ausreichenden Kenntnisse hat.

Das gilt aber grundsätzlich nicht für erstmalig bestellte Wahlvorstandsmitglieder. Hier wird vermutet, dass sie keine ausreichenden Kenntnisse über eine Betriebsratswahl mit sich bringen (BAG vom
07.06.1984 AP Nr. 10 § 20 BetrVG).

Der Arbeitgeber sollte von Wahlvorstandsmitgliedern, die diese Tätigkeit nicht das erste Mal ausüben und an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen wollen, unbedingt darlegen lassen, wieso sie
diese Schulungsveranstaltung für erforderlich halten.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

Das BAG hat entschieden, dass der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen kann, sofern dies erforderlich ist.

Allerdings bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese Vereinbarung, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten für die anwaltliche Beratungstätigkeit zu tragen.

In der Begründung führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen (Bestünde eine Kostentragungs-
pflicht des Arbeitgebers nach dieser Vorschrift, so wäre keine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.).

Zu den Kosten, die der AG gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen hat, zählen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind.

Erstattungsfähig sind damit unter anderem die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
(z. B. Wahlanfechtung). Der Wahlvorstand kann mit der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung einer während des Wahlverfahrens entstandenen Streitigkeit einen
Rechtsanwalt beauftragen, sofern er dies für sachlich notwendig erachten durfte – ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Demgegenüber ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, ohne vorherige nähere Vereinbarung mit dem Wahlvorstand Kosten zu tragen, die durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen zu Be-
ratungszwecken entstehen. Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 BetrVG, die die Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Sachverständigen abschließend regelt, findet auf die Tätigkeit des
Wahlvorstandes entsprechende Anwendung.

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zu ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren ersetzen lassen.

Sofern es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren, stellt § 80 Abs. 3 BetrVG (mit Ausnahme von Fällen der Betriebsänderung, § 111 Satz 2 BetrVG) die alleinige Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar.

Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung.