Prozessführung & Beratung

Wahlvorstand

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Welche Besonderheiten gelten für Mitglieder des Wahlvorstandes?

Für ein Mitglied des Wahlvorstandes gilt das unentgeltliche Ehrenamtsprinzip. Die Tätigkeit ist ist dabei grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuführen. Für erforderliche Wahlvorstandstätigkeiten wird das Mitglied somit bezahlt freigestellt. Gleiches gilt für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen.

Keine Androhung von Nachteilen

Gem. § 20 BetrVG dürfen gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstandes weder Nachteile angedroht noch umgesetzt werden. Ebenso dürfen keine Vorteile für die Tätigkeit gewährt oder in Aussicht gestellt werden. Beides würde zu einer Wahlbehinderung oder unzulässigen Wahlbeeinflussung führen.

Erweiterter Kündigungsschutz

Mitglieder des Wahlvorstandes haben einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3-5 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist entsprechend grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt hiervon nur bei Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegungen.

Soweit ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, so ist eine Zustimmung gem. § 103 BetrVG durch den Betriebsrat erforderlich. Sollte der Betriebsrat nicht zustimmen, so kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur über ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Der besondere Kündigungsschutz greift ab der Bewerbung und wirkt bis zu 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Zu beachten ist dabei für Arbeitgeber, dass auch zu einer Wahl einladende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die notariell beglaubigt Vorbereitungsmaßnahmen treffen, besonderen Kündigungsschutz genießen.