Zu beachten ist dabei, dass der Pflichtverstoß auf einem vom Arbeitnehmer steuerbaren Verhalten beruhen muss. Ist bspw. eine Suchterkrankung die Ursache von Pflichtverletzungen, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Dann kommt jedoch eine personenbedingte Kündigung in Frage.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen.
Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen werden Verstöße gegen Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten unterschieden.
Die Hauptleistungspflicht des Mitarbeiters ist die Arbeitspflicht. Mögliche Verstöße bzw. Fehlverhaltensweisen können in der Missachtung von Arbeitsanweisungen / -vorgaben, in Verstößen gegen die vorgegebene Arbeitszeit oder auch in einer verschuldeten Schlechtleistung liegen.
Nebenpflichten können sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Entsprechend besteht eine Vielzahl an möglichen Verstößen.
Unter anderem folgende Pflichtverletzungen kommen in Betracht:
- Arbeitszeitbetrug / -manipulation
- Unpünktlichkeit
- Missachtung von Arbeitsvorgaben / -anweisungen
- Straftaten mit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis
- Tätlichkeiten
- Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
- Vertragswidrige Nutzung von Telefon und IT-Systemen
- Sexuelle Belästigung
- Verstoß gegen Alkoholverbot, Alkoholmissbrauch
- Ausländerfeindliche, rassistische Äußerungen
- Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
- Nichtbenutzung der persönlichen Sicherheitsausrüstung
- Verstoß gegen Anzeige- oder Nachweispflicht im Krankheitsfall
- …
Die hier aufgeführten Verstöße können zum Teil auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hier ist jedoch immer im Einzelfall abzuwägen.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung müssen besonders die folgenden fünf Punkte berücksichtigt werden.
Vertragsverletzung
Anknüpfungspunkt für die verhaltensbedingte Kündigung ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Es kann sich dabei um die Verletzung von Hauptpflichten oder vertraglichen Nebenpflichten handeln. Ausschlaggebend ist, dass das Arbeitsverhältnis durch das beanstandete Verhalten konkret berührt sein muss.
Verschulden
Ein steuerbares Verhalten ist dem Arbeitnehmer nur dann im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat. Verschuldet ist ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig geschieht. Es kommt demnach darauf an, ob der Arbeitnehmer sich auch hätte anders entscheiden können.
Abmahnung
Im Regelfall ist für die wirksame verhaltensbedingte Kündigung erforderlich, dass der Arbeitgeber zuvor eine „einschlägige“ Abmahnung erteilt hat. Dieses Erfordernis findet seinen Grund in der Tatsache, dass ebenso wie die personenbedingte Kündigung auch die verhaltensbedingte Kündigung zukunftsbezogen ausgerichtet ist.
Setzt der Arbeitnehmer nach erhaltener Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fort, so rechtfertigt dies in der Regel die Prognose, dass der Arbeitnehmer sich auch zukünftig nicht vertragstreu verhalten wird.
Die Abmahnung kann entbehrlich sein. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Anzahl der Abmahnungen
Eine bestimmte Mindestanzahl von Abmahnungen ist nicht gefordert. Letztlich kommt es auf eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung des Gewichts der Vertragsverstöße an.
Weist der Arbeitnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit auf und wurde in der Vergangenheit beispielsweise ein verspäteter Dienstantritt nur einmal abgemahnt, handelt es sich dabei sicherlich um eine leichtere Pflichtverletzung, die nicht ohne weiteres geeignet ist, bei nur einem weiteren gleichgelagerten Verstoß unmittelbar zur verhaltensbedingten Kündigung des langgedienten Arbeitnehmers zu führen.
Einschlägigkeit der Abmahnung
Zur Stützung der verhaltensbedingten Kündigung kann sich der Arbeitgeber nur dann auf eine vorausgehende Abmahnung berufen, wenn diese „einschlägig“ ist. Erforderlich ist keine Identität, sondern eine materielle Vergleichbarkeit im Sinne einer Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen.
Milderes Mittel
Auch bei der verhaltensbedingten Kündigung ist stets zu prüfen, ob dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um seine berechtigten betrieblichen oder vertraglichen Interessen verfolgen zu können. Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung kommen als solche milderen Mittel zum einen die Änderungskündigung und zum anderen die Versetzung in Betracht.
Interessenabwägung
Das Bundesarbeitsgericht fordert schließlich eine umfassende Abwägung der Interessen beider Vertragsteile. Danach ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn ein Tatbestand vorliegt, der bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen würde.
Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung sind die allgemeinen formalen Voraussetzungen einer Kündigung zu beachten.