BAG v. 22.05.2025 Az: 7 ABR 28/24
Gemäß § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für den Betriebsrat wahlberechtigt, sofern Sie dem Betrieb angehören.
Es stellt sich die Frage, welchem Betrieb Führungskräfte, die in einer Matrixstruktur, d. h. in mehreren Betrieben als Führungskraft des Unternehmens eingesetzt sind, im Sinne von § 7 BetrVG angehören und in welchen Betrieben diese wahlberechtigt sind.
Sind diese in allen Betrieben wahlberechtigt, in denen sie als Führungskraft fachlich führen?
Die Frage stellt sich natürlich nur für Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Im vom BAG entschiedenen Fall, handelte es sich um ein Unternehmen der IT-Branche. Die einzelnen Unternehmensbereiche (z.B. HR, Sales, Consulting) wurden seitens des Unternehmens innerhalb einer betriebsübergreifenden, unternehmensinternen Matrix-Struktur organisiert. Dies führte dazu, dass Führungskräfte Mitarbeiter betriebsübergreifend in mehreren Betrieben führen und für diese fachlich zuständig sind.
Das Bundesarbeitsgericht sprach den Matrix-Führungskräften in der vorgenannten Entscheidung ein mehrfaches Wahlrecht für die Betriebe, in denen sie Mitarbeiter fachlich führen, zu.
Eine Führungskraft, die fachlich führt, verfolgt laut Bundesarbeitsgericht den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes und ist auch aufgrund der Funktion als Führungskraft in dessen jeweilige Organisation eingegliedert.
Folglich ist eine Wahlberechtigung für diesen Betrieb gegeben.
Vor diesem Hintergrund haben Führungskräfte, die in einer Matrixstruktur für das Unternehmen tätig sind und betriebsübergreifend Mitarbeiter fachlich führen, für jeden dieser Betriebe eine Wahlberechtigung.