10. November 2022
Betriebsverfassungsrecht
Autor Maximilian Schreiner
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Microsoft 365 – Mit­bestimmung des Gesamt­betriebsrats

Microsoft 365 erhält in vielen Unternehmen Einzug. Vor der Einführung dieses Abodienstes sollten sich Unternehmer nicht nur Gedanken über Kosten und Nutzen, sondern auch über eine Beteiligung des Betriebsrats machen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebe, mehrere Betriebsräte und einen Gesamtbetriebsrat, stellt sich schnell die Frage, mit welchen dieser Gremien über die Einführung verhandelt werden muss. Mit dieser Frage hatte sich jüngst auch das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen. (BAG vom 08.03.2022 – 1 ABR 20/21)

Mitbestimmungsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Wie mittlerweile hinlänglich bekannt sein sollte, wird das Mitbestimmungsrecht nicht unmittelbar anhand des Wortlautes ausgelegt. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine Mitbestimmungspflicht des Betriebes nicht nur dann an, wenn die technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle bestimmt ist, sondern schon dann, wenn eine bloße Eignung vorliegt.

Microsoft 365 stellt ohne Zweifel eine technische Einrichtung dar. Verschiedene Programme, die Teil des Softwarepakets sind, können dazu genutzt werden, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Als Beispiel sei die Erstellung von Verwendungsberichten, Nutzungsanalysen und Ereignisprotokollen genannt. Die Einführung von Microsoft 365 stellt daher insgesamt einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand dar.

Der Gesamtbetriebsrat

Neben einzelnen Betriebsräten in den einzelnen Betrieben muss in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden. In einzelnen Fällen kann ein Gesamtbetriebsrat auch für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Arbeitserleichterung führen. Insbesondere bei Entscheidungen, welche das gesamte Unternehmen betreffen, muss nicht mit jedem einzelnen Betrieb rat verhandelt werden.

Bei der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat wird zwischen der originären und der derivativen Zuständigkeit entschieden. Originär ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die einzelnen Betriebsräte Angelegenheiten an den Gesamtbetriebsrat delegieren.

Die Entscheidung

In der Entscheidung des BAG vom 08. März 2022 ging es im Wesentlichen um den Antrag eines einzelnen Betriebsrats auf Feststellung, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 in seinem Betrieb zuständig ist. Die Arbeitgeberin unterhält mehrere Betriebe mit mehreren Betriebsräten und einen Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin wollte Office 365 in allen Betrieben Ihres Unternehmens einführen und beteiligte den Gesamtbetriebsrat. Dieser stimmte dem Einsatz zu. Der einzelne Betriebsrat war der Auffassung, bei der Einführung von Office 365 beteiligt werden zu müssen. Die Arbeitgeberin war hingegen der Auffassung, dass nur der Gesamtbetriebsrat Mitbestimmungsrechte habe.

Das BAG gab der Arbeitgeberin recht. Das Gericht hat festgestellt, dass eine Administration der Software nur einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgen kann. Dies führe zu einer zentralen Überwachungsmöglichkeit für alle Betriebe. Daher sei eine unternehmensweite Regelung erforderlich. Auch der Vortrag des Betriebsrats, dass bei den jeweiligen Profilen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden könnten, überzeugte das BAG nicht. Programmbestandteile, die geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, könnten nicht auf einzelne Personen beschränkt werden. Dies betrifft insbesondere Berichte, Analysen und Protokolle. Über den Umgang hiermit sei daher eine unternehmensweite Regelung erforderlich.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten vor der Einführung von Microsoft 365 den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligen. Der Abschluss einer Regelungsabrede oder Betriebsvereinbarung ist vor Einführung zwingend erforderlich. Im Einzelfall muss auch die Zuständigkeit der Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats erörtert werden. Zudem sollte bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen auf wesentliche Bestandteile, wie Updateklauseln, geachtet werden.

Über den Autor

Herr Schreiner ist Partner der Sozietät und als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig.

Während seines Studiums an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster setzte er bereits eindeutige Schwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht und war im Rahmen des Referendariats bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf arbeitsrechtlich tätig.

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