Während in der Corona-Pandemie großzügige Betriebsvereinbarungen mit mehreren Tagen mobiler Arbeit pro Woche üblich waren, wollen viele Arbeitgeber heute den Umfang reduzieren, um Zusammenhalt und Kommunikation im Betrieb zu fördern. Strittig ist nun, ob das Zeitkontingent für mobile Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist und ob eine Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung gekündigt werden kann, wenn nur das Zeitdeputat verringert werden soll. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG fehlt bislang.
Zeitkontingent – „Ob“ oder „Wie“?
Lange galt der zeitliche Umfang als Teil der mitbestimmungspflichtigen Ausgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Begründung: Die Gesetzesmaterialien nennen ausdrücklich den zeitlichen Umfang als Regelungsgegenstand. Diese Sicht vertreten u. a. das LAG Berlin-Brandenburg sowie große Teile der Literatur.
Anders sehen es etwa LAG München und ArbG Hannover: Wenn das „Ob“ mobiler Arbeit nicht der Mitbestimmung unterliege, gelte dies auch für den zeitlichen Umfang – analog zur Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Dotierungsrahmen freiwilliger Leistungen).
Diese Analogie ist jedoch fragwürdig: Mobile Arbeit ist keine freiwillige geldwerte Leistung, sondern eine Arbeitsform. Zudem verfolgt § 87 Abs. 1 Nr. 14 einen anderen Zweck – den Ausgleich zwischen betrieblichen und persönlichen Interessen, etwa Schutz vor Entgrenzung von Arbeit und Privatleben. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich auch zeitliche Fragen der mobilen Arbeit der Mitbestimmung unterstellen.
Nach Wortlaut, Systematik, Historie und Zweck spricht daher viel für eine Mitbestimmungspflicht des Zeitdeputats. Arbeitgeber sollten deshalb vorsorglich das Einvernehmen mit dem Betriebsrat suchen.
Nachwirkung bei Kündigung zur Reduzierung des Zeitkontingents
Selbst wenn der zeitliche Umfang mitbestimmungsfrei wäre, kann eine Kündigung des Zeitkontingents ohne Nachwirkung schwierig sein. Eine Betriebsvereinbarung, die „Ob“ und „Wie“ regelt, ist teilmitbestimmt. Kürzt der Arbeitgeber das Volumen, verändert er faktisch die Verteilung der Mobilen Tage – und damit möglicherweise einen mitbestimmungspflichtigen Aspekt. Nur wenn allgemeine Verteilungsregeln unverändert bleiben und keine neuen Regelungen, wie z. B. zu Härtefällen eingeführt werden, entfällt die Nachwirkung.
Fazit
Rechtsklarheit wird erst mit einer BAG-Entscheidung entstehen. Bis dahin ist bei einseitigen Änderungen des Zeitkontingents Vorsicht geboten.