Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23) hatte über folgende arbeitsvertragliche Klausel zu entscheiden:
Geheimhaltung
Herr D wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erweist sich diese sogenannte “catch-all-Klausel“ im Rahmen einer AGB-Kontrolle als unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Problematisch ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Klausel den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt auch nachvertraglich zum Schweigen verpflichtet. Diesbezüglich könne das Interesse des Arbeitgebers an einer Geheimhaltung nur dann überwiegen, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf einzelne, konkret bestimmte Geschäftsgeheimnisse bezieht. Da der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verpflichtet sei, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen, dürfte er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit das im vorangegangenen Arbeitsverhältnis erworbene Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen.
Eine umfassende nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht würde den Arbeitnehmer im Rahmen seines neuen Beschäftigungsverhältnisses unangemessen einschränken und käme quasi einem nachvertragliches Wettbewerbsverbot gleich. Wenn der Arbeitgeber sich umfassend vor der nachvertraglichen Verwertung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen möchte, muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne der §§ 74-ff. HGB gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbaren.