Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 29.01.2026 (BAG Az. 8 AZR/25) damit auseinandergesetzt, ob das Tragen eines Kopftuches auf dem einer Bewerbung beigefügten Lichtbild ein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstellen kann.
Eine Bewerberin muslimischen Glaubens hatte sich bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen, welches für die Passagier- und Gepäckkontrollen am Flughafen Hamburg zuständig war, als Luftsicherheitsassistentin beworben. Der Bewerbung war ein Foto der Bewerberin mit Kopftuch beigefügt.
Die Bewerberin trug dieses Kopftuch aufgrund ihres muslimischen Glaubens ausnahmslos in der Öffentlichkeit.
Ihre Bewerbung wurde seitens des Unternehmens ohne nähere Begründung abgelehnt.
Die Bewerberin verklagte das Unternehmen auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 II AGG.
Hierzu ist es gemäß § 22 AGG erforderlich, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in der § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Hier kommt eine Diskriminierung wegen der Religion in Betracht.
Das beklagte Unternehmen berief sich im Prozess darauf, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuches, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden.
Zudem existiere eine Konzernbetriebsvereinbarung nach der Luftsicherheitsassistenten Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien.
Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Klägerin-unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen hat, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nach Auffassung des BAG nicht widerlegt.
Fazit
Die Ablehnung einer Bewerberin, die Ihrer Bewerbung ein Foto mit einem Kopftuch beifügt, ist ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG, die vom Arbeitgeber zu widerlegen ist.
Der Arbeitgeber kann diese in der Regel nur widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass die Ablehnung allein deshalb erfolgt, weil die Bewerberin die erforderliche Qualifikation an die ausgeschriebene Stelle oder aber deren Anforderungen objektiv nicht erfüllt oder er andere Bewerber anhand von objektiven Kriterien für geeigneter hielt.