16. Dezember 2025
Kündigungsrecht
Autor Lukas Süpner
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Öffentliche Zustellung von Kündigungen – letzter Ausweg für Arbeitgeber

Arbeitgeber stehen in der Praxis immer wieder vor der Situation, dass eine Kündigung zwar ausgesprochen werden soll, der Arbeitnehmer jedoch unter der bekannten Anschrift nicht erreichbar ist oder die Entgegennahme der Kündigung gezielt verhindert. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung noch wirksam zugestellt werden kann.

Die öffentliche Zustellung ist kein Regelfall, sondern stellt ein außergewöhnliches Zustellungsinstrument dar, das nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Gleichwohl kann sie für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung sein, wenn andere Zustellungsversuche gescheitert sind.

 

Bedeutung des Zugangs bei Kündigungen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird rechtlich erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer im Original zugeht. Ein Zugang liegt vor, sobald die Kündigung derart in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ohne Zugang entfaltet die Kündigung keinerlei Rechtswirkungen.

Gerade in Fällen, in denen der Arbeitnehmer unbekannten Aufenthalts ist oder eine Zustellung bewusst vereitelt, ist der Zugang der Kündigung faktisch erschwert oder unmöglich. Zwar ist für den Fall der aktiven Zugangsvereitelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben § 242 BGB anerkannt, dass die Zustellung fingiert wird, dies ist jedoch mit einem prozessualen Risiko belastet, dass diese „Rechtzeitigkeitsfiktion“ im Falle einer fahrlässigen Zugangsvereitelung erst mit erneutem Zustellversuch ausgelöst wird.

Eine Zugangsvereitelung schließt die öffentliche Zustellung regelmäßig aus, sodass stehts zu schauen ist aus welchem Grund die Zustellung der Kündigung nicht erfolgen kann.

Die öffentliche Zustellung ist daher erst dann angezeigt, wenn weder eine tatsächliche Zustellung noch eine Zugangsfiktion aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

 

Gesetzliche Grundlage der öffentlichen Zustellung

Die öffentliche Zustellung ist in den §§ 185 ff. ZPO geregelt. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, obwohl der Zusteller alle zumutbaren Nachforschungen unternommen hat. Die Regelungen der ZPO sind aufgrund des § 132 BGB auch auf Willenserklärungen wie die Kündigung anwendbar.

Eine öffentliche Zustellung ist insbesondere zulässig, wenn:

  • der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers unbekannt ist und
  • eine Zustellung unter der letzten bekannten Anschrift nicht möglich war.

 

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass vor der Beantragung einer öffentlichen Zustellung nachweisbare Ermittlungsbemühungen erforderlich sind. Bloße Vermutungen oder pauschale Angaben genügen nicht.

In der arbeitsrechtlichen Praxis wird die öffentliche Zustellung einer Kündigung nur dann akzeptiert, wenn der Arbeitgeber zuvor ernsthafte und dokumentierte Zustellungsversuche unternommen hat. Dazu gehört regelmäßig der Versuch einer postalischen Zustellung an die letzte bekannte Wohnanschrift sowie eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt. Zudem muss der Arbeitgeber jedoch auch andere Ermittlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Befragung von Arbeitskollegen und Freunden des Arbeitnehmers oder auch den Nachbarn vornehmen.

Erst wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer unter der bekannten Adresse nicht mehr wohnt und auch kein neuer Aufenthaltsort ermittelt werden kann, kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht. Arbeitgeber tragen hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Es ist daher zu empfehlen, die vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass die Person tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist.

 

Ablauf der öffentlichen Zustellung

Die öffentliche Zustellung erfolgt nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch das zuständige Gericht. Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag stellen und darlegen, warum eine herkömmliche Zustellung unmöglich ist.

Sodann wird ein entsprechender Aushang an der Gerichtstafel angebracht. Die Kündigung gilt dann nach § 188 ZPO als zugestellt, wenn seit Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Zugang der Kündigung fingiert wird, obwohl der Arbeitnehmer möglicherweise tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat.

 

Fazit

Die öffentliche Zustellung einer Kündigung ist für Arbeitgeber ein letztes Mittel, wenn alle anderen Zustellungswege ausgeschöpft sind. Sie bietet die Möglichkeit, den Zugang einer Kündigung rechtlich herbeizuführen, obwohl der Arbeitnehmer faktisch nicht erreichbar ist.

Arbeitgeber sollten dieses Instrument jedoch mit großer Sorgfalt einsetzen und sämtliche Zustellungsversuche umfassend dokumentieren. Eine vorschnelle öffentliche Zustellung birgt erhebliche Risiken und kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

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Über den Autor

Lukas Süpner ist als Rechtsanwalt am Standort in Dresden tätig.

Er studierte Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und absolvierte anschließend sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg am Landgericht Aschaffenburg.

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