Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn PartGmbB
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57439 Attendorn
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Dr. Bianca Maiworm ist als Rechtsanwältin am Attendorner Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Im Anschluss an ihr wirtschaftlich ausgerichtetes Jurastudium promovierte sie an der Universität Osnabrück. Zudem erwarb sie die Zusatzqualifikation des LL.M. im Wirtschaftsstrafrecht.
Dr. Bianca Maiworm berät Unternehmen in individuellen und kollektivrechtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts.
Sie verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der Vertragsgestaltung. Einen besonderen Schwerpunkt setzt sie dabei auf die rechtliche Ausgestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen, Zielvereinbarungen und Bonussystemen.
Dr. Maiworm vertritt Unternehmen zudem bei verhaltens-, krankheits- und leistungsbedingten Kündigungsschutzprozessen als auch bei komplexen Sachverhalten im Rahmen von betriebsbedingten Trennungen.
Abschließend berät sie Mandanten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Mitarbeitervertretungen, Betriebsräten und Gewerkschaften. Dabei leistet Dr. Bianca Maiworm einerseits die grundlegende arbeitsrechtliche Beratung, übernimmt jedoch auch auf Wunsch der Mandanten die Verhandlungsführung bei Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen und Restrukturierungsmaßnahmen.
Beginnend mit der Corona Pandemie ist die Tätigkeit im Homeoffice immer mehr in den Fokus und auch in den Forderungskatalog der Arbeitnehmer gerutscht. Parallel dazu ist als neues Phänomen das Homeoffice Attestes entstanden. So häufen sich in letzter Zeit durch Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Atteste, nach denen die ärztliche Empfehlung ausgesprochen wird, dass Mitarbeitern eine Tätigkeit […]
Am Dienstag dieser Woche hat das höchste deutsche Arbeitsgericht für Furore gesorgt und laut veröffentlichter Pressemitteilung geurteilt, dass jeder Arbeitgeber bereits heute verpflichtet sei, ein System vorzuhalten, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat damit mit einem Federstrich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eingeführt, was der deutschen Gesetzgebung nach 3-jähriger Untätigkeit bislang nicht gelungen war.
In der Praxis kommt es häufig zu der Frage, wie sich die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gestalten, wenn er aus dem Bezug der Entgeltfortzahlung herausgefallen ist und nunmehr Krankengeld bezieht. Zum Teil kursieren Meinungen, dass sich diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dann „aufweichen“ oder „verringern“ – letztlich bezahlt der Arbeitgeber ja nun kein Entgelt mehr.
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