Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn PartGmbB
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Herr Dr. Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.
Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.
Herr Dr. Schreiner vertritt Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Betriebsverfassungsrechts. Er ist ausgewiesener Experte insbesondere bei Fragen der Umstrukturierung und Konsolidierung.
Nur in ca. 35 % der deutschen Betriebe gibt es einen Betriebsrat und nur 45 % der deutschen Arbeitnehmer werden von einem Betriebs- oder Personalrat vertreten. Diese Zahlen überraschen im ersten Moment, ist doch vielen Arbeitgebern wie Arbeitnehmern nur die Institution des Betriebsrats als kollektive Vertretung der Belegschaft bekannt. Tatsächlich stellt der Betriebsrat (neben der […]
Ein Unternehmen des Einzelhandels hatte von einer Zeitarbeitsfirma eine Leiharbeitnehmerin entliehen. Diese wurde mit einem Bruttostundenlohn von 9,23 € entlohnt, während die vergleichbaren Arbeitnehmer des Einzelhandelsunternehmen 13,64 € verdienten. Diese Ungleichbehandlung lies ein für Leiharbeitnehmer geltender Tarifvertrag zwischen einem Interessenverband, dem die Zeitarbeitsfirma angehörte, und der Gewerkschaft, der die Arbeitnehmerin angehörte, zu. Die Arbeitnehmerin erhob […]
Schon seit dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16 und C-619/16) und der daraufhin folgenden Rechtsprechung des BAG vom 29.09.2020 (9 AZR 266/20) steht fest, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur dann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch […]
Das Betriebsverfassungsrecht kennt zwei Schulungsarten – erforderliche Schulungen gemäß § 36 Abs. 6 BetrVG und anerkannte Schulungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Bei den erforderlichen Schulungen muss der Arbeitgeber alle Kosten für die Freistellung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder und die Schulung selbst im erforderlichen Umfang zahlen, während er bei anerkannten Schulung nur die Kosten der […]
In der Praxis treten immer wieder Fragen zum Thema der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auf. Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen der situativen anlassbezogenen Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG und der generellen Freistellung gemäß § 38 BetrVG. Die Fragen in der betrieblichen Praxis konzentrieren sich zum Großteil auf die situative Freistellung. Daher widmen sich die folgenden Erläuterungen diesem Bereich. Dabei sind folgende Problemkreise zu unterscheiden.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist angesichts der Corona-Pandemie in aller Munde. Die Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Regeln macht es nicht leicht, den Überblick zu bewahren, auch den Umfang der Mitbestimmungsrechte betrifft. Dieser Beitrag dient soll darstellen, ob und inwieweit Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten sind.
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