Rechtsanwalt, Partner

Maximilian Schreiner

Herr Schreiner ist Partner der Sozietät und als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig.

Während seines Studiums an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster setzte er bereits eindeutige Schwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht und war im Rahmen des Referendariats bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf arbeitsrechtlich tätig.

Herr Schreiner promoviert zurzeit nebenberuflich über Künstliche Intelligenz und betriebliche Mitbestimmung an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn. Er berät Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts.

Zum Nachlesen
Fachartikel von Maximilian Schreiner
Der Umgang mit einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

Der Betriebsrat muss bei sog. personellen Einzelmaßnahmen angehört werden und diesen zustimmen. In der Praxis kommt es hier regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Im Folgenden soll es darum gehen, wie Arbeitgeber mit einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen umgehen können. Was sind personelle Einzelmaßnahmen? Zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten i.S.d. […]

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Massen­entlassung und Re­strukturierung

Nach der Übernahme von Twitter durch Elon Musk, hat dieser unmittelbar angekündigt, die Hälfte der Belegschaft zu kündigen. Das US-amerikanische Arbeitsrecht ist jedoch deutlich liberaler als das deutsche Arbeitsrecht. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lohnt sich ein Blick auf die deutschen Regelungen zu Restrukturierungen und Massenentlassungen. 

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Microsoft 365 – Mit­bestimmung des Gesamt­betriebsrats

Microsoft 365 erhält in vielen Unternehmen Einzug. Vor der Einführung dieses Abodienstes sollten sich Unternehmer nicht nur Gedanken über Kosten und Nutzen, sondern auch über eine Beteiligung des Betriebsrats machen.

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BAG: bEM muss bei erneuter Arbeits­unfähigkeit ggf. nochmals durchgeführt werden

Arbeitgeber werden durch diese Entscheidung abermals vor organisatorische Herausforderungen gestellt. Ein neuerliches bEM ist nicht nur dann durchzuführen, wenn zwischen dem letzten bEM und einer Kündigung sechs weitere Wochen der Arbeitsunfähigkeit liegen, sondern immer, wenn dies nach Abschluss eines bEM geschieht.

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Lieferketten­sorgfalts­pflichtengesetz und Betriebs­verfassungsrecht

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 22. Juli 2021 verkündet. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Menschenrechtslage und der Schutz von Umweltbelangen. Auch wenn das Gesetz erst am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, müssen betroffene Unternehmen bereits jetzt vorbereitende Organisationsmaßnahmen treffen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Zu diesen gehört auch der Abschluss etwaiger Betriebsvereinbarungen.

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Bundesweit
Standorte
Kanzlei Attendorn
Kontakt

Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn Partnerschaftsgesellschaft mbB
Am Wassertor 18
57439 Attendorn

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